Zurechnung von GmbH-Anteilen an den Hauptbeteiligten bei
Unterbeteiligung Familienangehöriger
Klagebefugnis der
Unterbeteiligten
Leitsatz
1. Eine Unterbeteiligungsgesellschaft
als reine Innengesellschaft ohne gemeinsames Gesellschaftsvermögen ist im
Finanzrechtsstreit nicht beteiligtenfähig.
2. Die Unterbeteiligungsgesellschaft
ist eine Gesellschaft im Sinne des
§ 705 BGB, deren gemeinsamer Zweck in
der Nutzung der Hauptbeteiligung zu sehen ist.
3. An GmbH-Anteilen unterbeteiligte
Familienangehörige (im Streitfall die minderjährigen Kinder des
Hauptbeteiligten) erlangen kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, wenn
der Unterbeteiligungsvertrag nicht sicherstellt, dass der Hauptbeteiligte die
Interessen der Unterbeteiligten bei der Ausübung seines Stimmrechts
wahrnimmt und die Unterbeteiligten ihre Interessen im Konfliktfall wirksam
durchsetzen können. Die GmbH-Anteile und die daraus erzielten Erträge
sind in diesem Fall allein dem Hauptbeteiligten zuzurechnen.
Fundstelle(n): WAAAC-62291
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.04.2007 - 2 K 319/04
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