Die Anforderungen für die steuerlich Anerkennung von
Verträgen unter nahen Angehörigen sind auch an Verträge zu
stellen, die eine Bruchteilsgemeinschaft (Grundstücksgemeinschaft) mit
einem Steuerpflichtigen abschließt, wenn diese von dessen Ehepartner oder
einem anderen nahen Angehörigen beherrscht wird
Leitsatz
1. Die Klage einer
Grundstücksgemeinschaft ist zulässig, denn diese ist, wenn sie als
Vermieterin nach außen auftritt, im Verfahren der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
beteiligtenfähig und klagebefugt.
2. Verträge zwischen Ehegatten
oder Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie
eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung
tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem
zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
3. Diese Anforderungen sind auch an
Verträge zu stellen, die eine Personengesellschaft
(Bruchteilsgemeinschaft) mit einem Steuerpflichtigen abschließt, wenn die
Personengesellschaft von dessen Ehepartner oder einem anderen nahen
Angehörigen beherrscht wird.
4. Von einer beherrschenden Stellung
ist im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der
Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen
entscheidenden Einfluss ausüben kann.
5. Verfügt ein Gesellschafter
über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, kann er aber
dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit
anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt,
um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung
herbeizuführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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