OFD Frankfurt/M. - S 2410 A - 26 - St 54

Erstattung des Zinsabschlags bei Steuerausländern

Bezug:

1. Allgemeines

Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG (Zinsabschlag), wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinserträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z.B. als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und nach Maßgabe des § 49 EStG der inländischen Besteuerung sowie nach der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inländischen Kapitalertragsteuer (KapSt) unterliegen.

Unterliegt der Steuerausländer im übrigen mit den erzielten Zinserträgen nicht der beschränkten ESt- bzw. KSt-Pflicht, muß die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Auszahlung keine KapSt (Zinsabschlag) einbehalten und abführen. Hat das Kreditinstitut/die auszahlende Stelle dennoch Zinsabschlag einbehalten, kann sie nach § 44b Abs. 5 EStG ihre KapSt-Anmeldung entsprechend ändern bzw. die Korrektur im Rahmen der nächsten KapSt-Anmeldung vornehmen und den Zinsabschlag dem Gläubiger erstatten; macht der Abzugsschuldner von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, führt die einbehaltene Abzugssteuer zu einer Steuerüberzahlung i.S.d. § 37 Abs. 2 AO. Eine Anrechnung des Zinsabschlags im Rahmen einer Veranlagung scheidet aus, da die Einkünfte nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und daher auch nicht in eine ESt- oder KSt-Veranlagung einbezogen werden können. Der zu Unrecht einbehaltene Abzugsbetrag wird dem Steuerausländer auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners, der die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, erstattet.

2. Kapitalerträge auf Treuhandkonten

Trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht ist bei Zinszahlungen an Steuerausländer u.a. dann Zinsabschlag einzubehalten, wenn die dem Steuerausländer als Gläubiger zuzurechnenden Zinserträge auf Treuhandkonten anfallen und demzufolge Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge nicht identisch sind.

Die Durchführung einer ESt- oder KSt-Veranlagung zur Geltendmachung der Abzugsbeträge ist auch in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen; da der Zinsabschlag letztlich materiell zu Unrecht einbehalten worden ist, besteht ein Erstattungsanspruch des Steuerausländers i.S.d. § 37 Abs. 2 AO. Ein entsprechender Erstattungsantrag ist an das Betriebsstättenfinanzamt der Stelle zu richten, die die KapSt (Zinsabschlag) abgeführt hat.

Von einer Erstattung bleiben allerdings auch hier Abzugsbeträge ausgeschlossen, die auf Zinserträge aus sog. Tafelgeschäften i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a) bb) EStG entfallen und der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG unterliegen.

3. Beteiligung an Gemeinschaftskonten

Gläubiger der Kapitalerträge bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft (nicht: Personenhandelsgesellschaft) geführten Konto sind die Gesellschafter. Von einem Zinsabschlag kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei allen Gesellschaftern um Steuerausländer handelt.

In anderen Fällen ist ein Zinsabschlag nach den allgemeinen Grundsätzen zu erheben. Von einem Steuerabzug kann hier auch nicht insoweit anteilig verzichtet werden, als die Zinserträge auf einen Steuerausländer als Beteiligten entfallen. Wenngleich diese Kapitalerträge grundsätzlich nicht der beschränkten ESt- oder KSt-Pflicht unterliegen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5c EStG), ist ein Veranlagungsverfahren zur Anrechnung dieser Steuerabzugsbeträge nicht vorgesehen. Die Erhebung des Zinsabschlags, die zu einer Steuerzahlung ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 37 Abs. 2 AO führt, begründet daher einen entsprechenden Erstattungsanspruch des Steuerausländers, der gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners geltend gemacht werden kann.

Von den vorstehenden Fallgestaltungen sind jedoch die Fälle zu unterscheiden, bei denen im Inland ein auf den Namen einer Personenhandelsgesellschaft lautendes Konto geführt wird, die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung oder Betriebsstätte hat; hier ist bereits wegen der Ausländereigenschaft ein Zinsabschlag nicht vorzunehmen ( a.a.O.).

4. DBA-Fälle

Fallen Zinserträge eines Steuerausländers im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht an (z.B. im Rahmen gewerblicher Betriebsstätteneinkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG) und sehen die Bestimmungen des jeweiligen DBA eine Ermäßigung bzw. Befreiung vor, ist gleichwohl zunächst KapSt (Zinsabschlag) nach den allgemeinen Bestimmungen zum Steuerabzug vom Kapitalertrag (§§ 43 ff EStG) zu erheben (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags kann allerdings auf der Grundlage der abkommensrechtlichen Bestimmungen bei dem Bundesamt für Finanzen (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) beantragt werden.

5. Erstattungsverfahren

Ein nach § 37 Abs. 2 AO materiell zu Unrecht erhobener Zinsabschlag (Tz. 1 bis 3) wird dem Steuerausländer auf formlosen Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt des Abzugsschuldners (auszahlende Stelle) erstattet. Der Steuerausländer hat hierzu die Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle im Original vorzulegen und seinen Status als Steuerausländer in geeigneter Form nachzuweisen (z.B. durch Vorlage amtlicher Personaldokumente). Der Antrag ist schriftlich und formlos zu bescheiden.

Gem. § 5a ZerlG 1971 bzw. § 8 i. V. m. § 12 Abs. 4 ZerlG 1998 wird der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags unabhängig vom örtlichen Aufkommen zerlegt. Daher ergibt sich keine Auswirkung auf die Höhe des Anteils eines Bundeslandes am Aufkommen des Zinsabschlags, wenn das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das den Zinsabschlag abgeführt hat, seinen Ort der Geschäftsleitung in ein anderes Bundesland verlegt und der Steuerausländer anschließend einen Erstattungsantrag bei dem nunmehr zuständig gewordenen Betriebsstättenfinanzamt des anderen Bundeslandes stellt.

Für die zeitliche Befristung der Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff AO) abzustellen (vgl. BStBl 1992 II S. 713).

Für die kassentechnische Abwicklung des Erstattungsverfahrens i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist der Finanzkasse die WIF-Vorlage „73 0014 0 Erstattungsanweisung” zuzuleiten. Die Erstattung erfolgt zu Lasten der Sachspeicherkonten xx 970 00160 (ZASt) und xx 970 91030 (SolZ).

OFD Frankfurt/M. v. - S 2410 A - 26 - St 54

Fundstelle(n):
IAAAC-62193