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Von der Vertragsvereinbarung abweichende tatsächliche Übung
Bei zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Körperschaft geschlossenen Verträgen ist abweichend von der vertraglichen Regelung bei Dauerschuldverhältnissen zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten im Rahmen der Auslegung auf die tatsächliche Übung abzustellen. Wird eine zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft vertraglich vereinbarte Deckelung einer Tantiemezahlung abweichend von der vertraglichen Regelung in tatsächlicher Übung über mehrere Jahre hinweg nicht umgesetzt und ist dies mit der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung getreten, liegt bzgl. des die Deckelung übersteigenden Betrags keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.