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Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft
Bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Tochtergesellschaft nicht notwendig beizuladen. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG i. d. F. v. ist dahingehend zu verstehen, dass sich das Erfordernis eines zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrags nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung und damit auf den Beginn der steuerlichen Organschaft bezieht; d. h. die steuerliche Organschaft ist nur dann in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt werden soll, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens bis zum Ende des Folgejahrs zivilrechtlich wirksam wird. Die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrags bedarf zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister. Wird die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrags auf die steuerli...