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Nicht mehr anfechtbare Bescheide zur Zweitwohnungsteuer
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 ist zu den Satzungen über Zweitwohnungsteuer der Städte Hannover und Dortmund ergangen und entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung hinsichtlich der Vorschriften des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes. Grundsätzlich gilt nach § 79 Abs. 2 BVerfGG, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt bleiben.