Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2
Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/21 O 264/03 vom OLG Frankfurt/Main 8 U 235/03 vom
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten erhobenen Rügen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Insbesondere war das Berufungsgericht berechtigt, das tatsächliche Vorliegen des Staatsnotstandes zu prüfen (vgl. ). Darüber hinaus kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. , 1, 2/06, WM 2007, 1315 ff).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.805,33 €.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAC-62023
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein