BGH Urteil v. - III ZR 16/07

Leitsatz

[1] a) Im Fall einer Leistungsanpassung nach § 6 Abs. 1 HeimG ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 HeimG nicht anwendbar.

b) Erbringt der Heimträger im Hinblick auf den erhöhten Betreuungsbedarfs des Bewohners nach § 6 Abs. 1 HeimG weitergehende Pflegeleistungen, als sie bislang vertraglich vereinbart waren, setzt die Vergütungspflicht ab dem Zeitpunkt der bewirkten Leistungsanpassung voraus, dass der Heimträger die Änderung des Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Leistungsanpassung anbietet oder zum Ausdruck bringt, dass er von seinem im Heimvertrag vorgesehenen Recht Gebrauch machen wird, das Entgelt - bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung für den Fall der Bewilligung einer höheren Pflegestufe durch die Pflegekasse - einseitig zu erhöhen. Dabei muss das Angebot zur Vertragsänderung oder das einseitige Erhöhungsverlangen den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG entsprechen.

Gesetze: HeimG § 6; HeimG § 7

Instanzenzug: AG Langen 3 C 141/06 vom LG Stade 4 S 51/06 vom

Tatbestand

Der Kläger ist Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinn des § 71 Abs. 2 SGB XI, in der die Beklagte auf der Grundlage eines am abgeschlossenen Heimvertrags lebt. Der Heimvertrag enthält in § 12 eine Regelung über das tägliche Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsaufwendungen sowie für Pflegeleistungen und Betreuung. Für die zuletzt genannte Leistung weist der Heimvertrag das Entgelt in der Pflegestufe 0 und in den Pflegeklassen I bis III auf. Für die Beklagte, eine Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, ist die Einstufung in die Pflegestufe/-klasse II bestimmt und im Anschluss hieran das tägliche und monatliche Gesamtentgelt aufgeführt.

Der Kläger erbringt seit dem Pflegeleistungen nach der Pflegeklasse III. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 des Heimvertrags beantragte er am bei der Pflegekasse im Namen der Beklagten die Höherstufung. Die Pflegekasse leitete dem Betreuer der Beklagten einen auf diesen Antrag bezogenen Vordruck zu, den dieser am unterzeichnete und an die Pflegekasse zurücksandte. Mit Bescheid vom bewilligte die Pflegekasse mit Wirkung ab (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI) Leistungen der Pflegestufe III; sie zahlt ab diesem Zeitpunkt den pauschalen Höchstbetrag von 1.432 € monatlich (vgl. § 43 Abs. 5 SGB XI) unmittelbar an das Heim. Der Kläger stellte seine seit dem nach der Pflegeklasse III erbrachten Leistungen unter Gegenüberstellung aller Entgeltbestandteile am in Rechnung, die dem Betreuer der Beklagten am zuging. Die Beklagte, die wegen der Entgelterhöhung § 7 Abs. 3 HeimG für anwendbar hält, zahlt die Vergütung für die an ihren Betreuungsbedarf angepassten Leistungen seit dem . Die Vergütung für den höheren Leistungsumfang in der Zeit vom 1. Juni bis in Höhe von 1.093 € ist Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat der Klage entsprochen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde die höhere Vergütung erst ab dem , und hat dem Kläger dementsprechend nur 209,25 € zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Gründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet, während die Anschlussrevision der Beklagten zur vollständigen Abweisung der Klage führt.

1. Grundlage für den erhobenen Anspruch ist § 6 HeimG.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG hat der Heimträger seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem erhöhten (oder verringerten) Betreuungsbedarf des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Liegt - wie hier in § 8 Abs. 3 des Heimvertrags - eine entsprechende Regelung im Heimvertrag vor, darf der Heimträger im Fall einer Erhöhung der Leistungen das Entgelt auch durch eine einseitige Erklärung in angemessenem Umfang erhöhen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG).

Mit diesem Inhalt entspricht die Bestimmung der Regelung in § 4a HeimG in der bis zum geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 763). Die Pflicht zur Anpassung der Leistungen an die jeweilige Bedarfslage des Bewohners folgt aus der mit der Aufnahme in das Heim begründeten besonderen Obhutspflicht des Heimträgers, zu der es - wie bereits im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes, BT-Drucks. 11/5120 S. 12) - insbesondere gehört, dem Bewohner diejenige Pflege und Betreuung zu gewähren, die er in Ansehung seiner jeweiligen körperlichen und geistigen Verfassung braucht. Mag die Pflicht zur Anpassung daher auch durch § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG als gesetzliche Pflicht ausgestaltet sein (in diesem Sinn Igl, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Dezember 2004, § 6 Rn. 4), geht sie doch auf den besonderen Charakter einer Obhutspflichten begründenden vertraglichen Dauerrechtsbeziehung zurück, die von ihrem Zweck her darauf angelegt ist, dem Bewohner in der gewählten Einrichtung ein Wohnen auf Lebenszeit zu ermöglichen. Damit aus der Pflicht, weitere dem Betreuungsbedarf des Bewohners geschuldete Leistungen zu erbringen, eine Vertragspflicht wird, hat der Träger eine Änderung des Heimvertrags anzubieten. Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom (BGBl. I S. 2960; vgl. auch die Neufassung S. 2970) eingefügte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2, nach der Träger und Bewohner die erforderlichen Änderungen des Heimvertrags verlangen können, also einen Rechtsanspruch hierauf haben (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 23; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 6 Rn. 4; Igl, aaO Rn. 6; Richter, in: LPK-HeimG, 2. Aufl. 2006, § 6 Rn. 6), verdeutlicht den vertraglichen Hintergrund und das Bemühen des Gesetzgebers, notwendige Änderungen im Leistungsangebot in den Heimvertrag einzubeziehen.

b) Wird der Heimträger bei einem erhöhten Betreuungsbedarf einer Vorleistungspflicht unterworfen, bis es zu den notwendigen Änderungen des Vertrags gekommen ist, bleibt es im Grundsatz doch dabei, dass es sich nur um eine "Vor"-Leistung handelt, er also für diese Leistung, sofern sie mit Recht erbracht wurde, auch eine Gegenleistung in der Form eines geänderten Entgelts erwarten darf. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer Veränderung des Leistungsumfangs grundlegend von den in § 7 HeimG geregelten Fällen einer Veränderung der Berechnungsgrundlage. Sieht man von dem in beiden Fallgestaltungen bestehenden vordergründigen Interesse des Bewohners ab, nicht ohne Not und Prüfung ein höheres Heimentgelt zahlen zu müssen, kann es in den Fällen des § 6 HeimG nur darum gehen, ob der einzelne Bewohner einen erhöhten Betreuungsbedarf benötigt, der dann auch - selbstverständlich - zu bezahlen ist, während es in den Fällen des § 7 HeimG, in denen die Leistungen unverändert bleiben, in einer ganz qualifizierten Form, die auch den Heimbeirat einbezieht, im Wesentlichen um die Prüfung kalkulatorischer Unterlagen geht, die im Prinzip jeden Heimbewohner betrifft und eine Zeit benötigt, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 HeimG mit vier Wochen ab der Begründung des Erhöhungsverlangens bemessen hat (vgl. die Änderung des Regierungsentwurfs, der noch eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen hatte, durch den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31). So ist die Zielrichtung des in § 6 Abs. 1 Satz 3 HeimG unter dem Vorbehalt einer entsprechenden heimvertraglichen Regelung stehenden einseitigen Erhöhungsverlangens auch eine andere. Die bereits in § 4a Satz 2 HeimG a.F. enthaltene, auf Anregung des Bundesrats eingefügte Regelung sollte im Interesse des Trägers dessen Vorleistungspflicht bis zum Abschluss des Änderungsvertrags abkürzen, ihm also möglichst bald die Gegenleistung für den veränderten Leistungsumfang zukommen lassen (vgl. BT-Drucks. 11/6622 S. 5 und BT-Drucks. 11/6693 S. 3 i.V.m. BT-Drucks. 11/5120 S. 21, 24). Eine ähnliche Zielrichtung hat auch die durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom (BGBl. I S. 2320) in das Pflegeversicherungsrecht eingefügte Bestimmung des § 87a Abs. 2 SGB XI, die dem Heimträger unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Vergütungsanspruch gibt, noch ehe - anders als nach § 6 Abs. 3 HeimG erforderlich - über die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe entschieden ist. Diese auf eine bestimmte Fallgestaltung zugeschnittene Bestimmung hat zwar auf die Auslegung und Anwendung des § 6 HeimG keinen Einfluss. Sie zeigt aber, dass im Rahmen der nach § 6 HeimG vorgesehenen Anpassung Leistung und Gegenleistung eng aneinander gebunden bleiben müssen. Eine Regelung, die dem Heimträger von Gesetzes wegen zur Pflicht machte, eine Vorleistung zu erbringen, aber ihm für einen Teil dieser Leistung eine Vergütung vorenthielte, wäre mit Art. 2 Abs. 1 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund kommt die von der Anschlussrevision befürwortete analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 HeimG, die die Vergütungspflicht um vier Wochen nach dem begründeten Erhöhungsverlangen hinausschieben würde, nicht in Betracht.

2. Die Voraussetzungen für eine Vergütung der erbrachten zusätzlichen Pflegeleistungen ab 1. Juni 2005 hat der Kläger indes nach § 6 Abs. 2 HeimG nicht erfüllt.

a) Diese Bestimmung sieht - sowohl für das einseitige Erhöhungsverlangen als auch für das Angebot zu einer Vertragsänderung - vor, dass der Träger die Änderungen der Art, des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie gegebenenfalls der Vergütung darzustellen hat. Damit mutet das Gesetz dem Heimträger nichts Unerfüllbares zu, sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass sich der Träger und der Bewohner in vertraglichen Beziehungen befinden und es daher ihre Sache ist, die notwendigen Änderungen des Vertragsinhalts rechtzeitig zu besprechen und alsdann vorzunehmen. Da sich der Bewohner im Allgemeinen in einer Lage befindet, in der er des Schutzes bedarf, ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 HeimG die entsprechende Anwendung der Bestimmungen in § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG angeordnet hat, um auch in diesem Stadium die Vertragsbeziehung möglichst transparent zu gestalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777 f). Der Kläger hat nicht vorgetragen, bereits vor oder mit der Aufnahme der veränderten Leistungen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht zu haben. Er hat auch nicht dargestellt, welche Leistungen nach Pflegeklasse III erbracht werden und dass sie das im Heimvertrag bereits aufgeführte höhere Entgelt (68,22 € täglich statt 54,89 €) - oder das nach der im Jahr 2005 geltenden Pflegesatzvereinbarung offenbar etwas niedrigere Entgelt (66,86 € täglich) - auslösen würden. Der Kläger hat nicht einmal den von der Beklagten bestrittenen Vortrag, im Vorfeld habe es Gespräche über die Erforderlichkeit einer Höherstufung gegeben, unter Beweis gestellt. Dass der Kläger in § 8 Abs. 4 des Heimvertrags widerruflich bevollmächtigt worden ist, für die Beklagte eine Veränderung der Pflegestufe zu beantragen, berechtigt ihn nicht, im Wege des Insichgeschäfts den Heimvertrag nach seinen eigenen Vorstellungen anzupassen und von einer Darstellung der Veränderungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 HeimG abzusehen.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Betreuer der Beklagten am zugegangenen Rechnung vom sei ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Erhöhungsverlangen zu entnehmen, hält den Rügen der Anschlussrevision nicht stand. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in einer Rechnung, die als Zahlungsaufforderung zu werten ist, ein einseitiges Erhöhungsverlangen zu sehen. Sie lässt auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hinreichend erkennen, dass sich wegen der Veränderung der Pflegeklasse allein das auf diesen Leistungsbestandteil bezogene Entgelt verändert hat. Die Anschlussrevision rügt jedoch mit Recht, dass in der Rechnung die der Beklagten zusätzlich zu erbringenden Leistungen der Pflege und Betreuung nach der Pflegeklasse III im Unterschied zu den bisher erbrachten Leistungen der Pflegeklasse II nicht angegeben sind. Sie lassen sich auch nicht aus dem Heimvertrag, insbesondere dessen § 8, wie der Kläger vertreten hat, entnehmen.

c) Soweit in der Literatur vertreten wird, der Träger, der bis zum Abschluss des zu ändernden Heimvertrags vorzuleisten habe, könne zum Inhalt seines Änderungsangebots machen, dass die Gegenleistung bereits seit Beginn der Leistungsanpassung nachträglich zu entrichten sei (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, § 6 Rn. 3), bedarf dies der Präzisierung. § 6 Abs. 2 HeimG stellt auch an das Änderungsangebot Anforderungen der Transparenz, die den Bewohner in die Lage versetzen sollen, eine verantwortliche Entscheidung über die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu treffen. Die vorgesehene Entgelterhöhung verleiht ihm zudem ein Sonderkündigungsrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG. Daraus folgt, dass sich das Änderungsangebot, soweit sich der Träger auf den Rechtsanspruch zur Anpassung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeimG beziehen will, nur einen in der Zukunft liegenden Zeitraum erfassen kann.

Will also ein Heimträger mit Beginn seiner Vorleistungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG die Vergütung seiner zusätzlichen Leistungen sicherstellen, muss er die Vertragsänderung mindestens gleichzeitig, im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht des Bewohners, das auf den Zeitpunkt bezogen ist, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 HeimG), zweckmäßigerweise in dem der Leistungsanpassung vorangehenden Monat geltend machen. Gleiches gilt für ein einseitiges Erhöhungsverlangen. Dass bei Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die Begründetheit der Leistungsanpassung erst - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt mit der neuen Einstufung durch die Pflegekasse festgestellt wird (vgl. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 5 HeimG; BT-Drucks. 14/5399 S. 23), steht einer auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsanpassung bezogenen Vergütungspflicht nicht entgegen, wenn die Änderung des Vertrags rechtzeitig angeboten oder das einseitige Erhöhungsverlangen rechtzeitig ausgesprochen worden ist. Da es hieran für den gesamten hier streitigen Zeitraum fehlt, ist die Klage insgesamt unbegründet.

d) Die Klage lässt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auf den Gesichtspunkt stützen, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Denn sie hat die Betreuungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund erlangt, sondern weil der Kläger als Heimträger hierzu nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG verpflichtet war. Dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht das Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs herbeigeführt hat, weil er kein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 HeimG genügendes Änderungsverlangen ausgesprochen hat, verlangt nicht aus Billigkeitsgründen, ihn nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu honorieren. Dem stehen die in § 6 Abs. 2 HeimG zum Ausdruck gekommenen Schutzüberlegungen des Gesetzgebers zugunsten der betroffenen Heimbewohner entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - NJW 2005, 3633, 3635).

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1818 Nr. 25
TAAAC-62000

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja