BGH Beschluss v. - II ZR 250/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: LG Osnabrück 9 O 846/05 vom OLG Oldenburg 8 U 344/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsgemäß dargelegt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 88.130,61 €

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-61996

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein