Leitsatz
Soweit das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab den Wechsel einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ausschließt, ist das Vertrauen solcher Versicherten, die im Juli 2004 als schwerbehinderte Menschen anerkannt worden sind, auf den Fortbestand der Möglichkeit eines solchen Wechsels nicht geschützt.
Gesetze: SGB VI F: § 34 Abs 4 Nr 3; SGB VI § 37; SGB VI § 99; SGB VI § 236a; SGB VI § 300 Abs 2; SGB IX § 2
Instanzenzug: SG Nürnberg S 10 R 4401/05 vom LSG München L 20 R 721/05 vom
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem am 1942 geborenen Kläger auf seinen Antrag von Juli 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab Februar 2004 (Bescheid vom ). Die persönlichen Entgeltpunkte ermittelte sie auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,865. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe im Dezember 2003 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, der noch nicht beschieden sei; er begehre die Umwandlung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, falls diese betragsmäßig höher sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Es liege keine Beschwer vor; die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei zutreffend festgestellt; über die Anerkennung als Schwerbehinderter sei bislang keine Entscheidung getroffen. Gleichzeitig sicherte die Beklagte zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom prüfen werde, sofern der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt werde. Der Widerspruchsbescheid wurde bindend.
Im Januar 2005 beantragte der Kläger - unter Vorlage des Bescheids des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Nürnberg von Dezember 2004, der einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab feststellt - wiederum Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Beklagte lehnte die Bewilligung dieser Rente ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Einer Umwandlung seiner Rente stehe die Vorschrift des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) entgegen, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift sei am in Kraft getreten und vorliegend anzuwenden. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 300 SGB VI sei nicht auf das Entstehen des so genannten Rentenstammrechts (), sondern auf den Rentenbeginn iS des Leistungsbeginns abzustellen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer entsprechenden Fallkonstellation auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung abgestellt und § 300 Abs 2 SGB VI nicht zu Gunsten des Klägers durchgreifen lassen (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14). Wegen der Regelung des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI sei der erste Zahlungsanspruch im August 2004 entstanden, denn die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei zum erfolgt. § 300 Abs 2 SGB VI greife nicht ein, weil der erste Einzelanspruch auf Zahlung somit erst nach der Änderung der Rechtslage entstanden sei. Dies sei auch verfassungsgemäß. Die Berufung des Klägers ist mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom zurückgewiesen worden. Das LSG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG gestützt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 34 Abs 4, §§ 37, 236a, 300 Abs 2 SGB VI. Der 13. Senat des BSG habe am entschieden (Bezug auf BSG SozR 4-2600 § 101 Nr 2), dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) bei untervollschichtigem Leistungsvermögen ein Anspruch auf Gewährung befristeter "Arbeitsmarktrente" bestehe, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt seien, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB VI aber erst nach der Gesetzesänderung (Wegfall der "Arbeitsmarktrente") zu leisten sei. Diese Begründung lasse sich entsprechend auf die vorliegende Fallgestaltung anwenden. Auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung durch § 34 Abs 4 SGB VI bestehe bei einem anerkannten Schwerbehinderten Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung des alten Rechts erfüllt worden seien und die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmungen erst später zu leisten gewesen sei. Dabei werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG iS des § 300 Abs 2 SGB VI ein fälliger - durchsetzbarer - Einzelanspruch auf eine konkrete Leistung gefordert werde (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 und BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14). Eine solche Betrachtungsweise verkenne aber die Regelung in § 300 Abs 2 SGB VI als Sonderregelung zu dessen Abs 1. Denn nach § 300 Abs 2 SGB VI seien aufgehobene und ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht werde. Er, der Kläger, habe bereits im Widerspruchsschreiben vom die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltend gemacht und alle Voraussetzungen für die Rentenleistung spätestens mit der Anerkennung als Schwerbehinderter am bereits erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom sowie das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihm an Stelle der gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und führt ergänzend aus: Der 13. Senat des BSG sei in der og Entscheidung nicht von den Grundsätzen der og Auffassung des 5. Senats des BSG abgewichen, vielmehr habe es ausschließlich über den besonderen Fall der befristeten Erwerbsminderungsrente und der Rechtsänderung durch das RRErwerbG zum entschieden und sich hierbei im Wesentlichen auf die für diese Fallgestaltung geltenden speziellen Rechtsvorschriften gestützt. Deshalb könnten diese Vorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden.
II
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Umwandlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Nach der in § 300 Abs 1 SGB VI enthaltenen Grundregel sind, soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen, die jeweils neuen Vorschriften des SGB VI (Änderungsvorschriften) von ihrem Inkrafttreten an nicht nur auf solche Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die sich danach ergeben, sondern auch auf Sachverhalte und Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Vorliegend hat die Beklagte im Jahre 2005 entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war ein Anspruch des Klägers auf eine Umwandlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Rente für schwerbehinderte Menschen durch § 34 Abs 4 SGB VI neuer Fassung (nF) ausgeschlossen. Danach gilt:
"Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine
...
3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen."
Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab in Kraft getreten (vgl Art 1 Nr 5, Art 15 Abs 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom , BGBl I 1791). Damit war ab diesem Zeitpunkt ein Wechsel von einer verbindlich festgestellten Altersrente in eine andere Altersrente - wie vom Kläger begehrt in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - nicht mehr möglich. Denn der Kläger bezog seit dem auf Grund des Bescheids der Beklagten vom Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
§ 300 Abs 2 SGB VI enthält abweichend von der Grundregel der Anwendung gültigen Rechts in Abs 1 eine Sonderregel für den Fall, dass ein Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung einer Vorschrift des SGB VI geltend gemacht wird. In diesem Fall bleibt die Vorschrift "auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch" anwendbar.
Der Kläger kann sich nicht auf Grund des § 300 Abs 2 SGB VI auf die davor geltende Rechtslage berufen. Denn im Sinne dieser Regelung bestand im Zeitpunkt der Aufhebung der Vorschrift (hier: der Änderung der Rechtslage durch Einfügung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI) kein Anspruch des Klägers.
Kein Hinderungsgrund für die Anwendung des § 300 Abs 2 SGB VI ist, dass der Kläger den jetzigen Antrag erst im Januar 2005 und damit nicht bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 300 Abs 2 SGB VI gestellt hat. Denn er ist so zu stellen, als habe er den neuen Antrag bereits im Juli 2003 gestellt. Die Beklagte hatte ihm im Widerspruchsbescheid vom zugesichert, die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom zu prüfen, sobald der Kläger schwerbehindert sei.
Für den Kläger bestand jedoch vor der Gesetzesänderung kein Anspruch iS des § 300 Abs 2 SGB VI. Er erfüllte bis zum Ende der Geltung der Vorschrift des § 34 Abs 4 SGB VI aF () nicht alle Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen.
Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rente für schwerbehinderte Menschen richten sich nach der Übergangsvorschrift des § 236a SGB VI. Diese Norm lautet mit Wirkung ab :
<Satz 1:> "Versicherte, die vor dem geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
<Satz 2:> Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem geboren sind. <Satz 3:> Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. <Satz 4:> Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. <Satz 5:> Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1.
bis zum geboren sind und am schwerbehindert (§ 2 Abs 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht waren ..."
In Betracht kommt für den Kläger allenfalls der Vertrauensschutz nach Satz 2 und 3 der Vorschrift. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren (die bis zur Einführung des § 37 nF und des § 236a SGB VI maßgeblich war) angehoben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bleibt nach Satz 3 bestehen. Beides richtet sich nach Anlage 22 (Satz 4). Hiernach beträgt für die - wie der Kläger - im 1942 geborenen Versicherten die Anhebung der Altersgrenze 22 Monate, sie wird somit von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate angehoben. Diese (angehobene) Altersgrenze erfüllt der Kläger am . Eine abschlagsfreie Rente stünde ihm somit am zu (vgl auch die Tabelle bei Ehnes in Reinhardt <Hrsg>, Lehr- und Praxiskommentar SGB VI, § 236a, am Ende). Nach Anlage 22 besteht für diese Versicherten aber weiterhin die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 60 Jahren, wenn sie die Rentenabschläge nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI in Kauf nehmen. Auf dieser Grundlage gälte für eine am beginnende Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein Zugangsfaktor von 0,997 (für den Kläger günstiger als der bei Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegte Zugangsfaktor 0,865).
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine solche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Denn es lagen unter dem alten Rechtszustand nicht alle Voraussetzungen für diese Rente vor.
Der am 1942 geborene Kläger hat zwar am 2002 das 60. Lebensjahr vollendet und erfüllte auch ab Juli 2004 die maßgebliche Voraussetzung der Feststellung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (vgl dazu Niesel in Kasseler Komm, § 236a SGB VI RdNr 5), weil ausweislich des Bescheids des AVF Nürnberg vom ab ein GdB von 50 nachgewiesen ist. Ebenfalls hat er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt (nach dem Rentenbescheid vom weist sein Rentenkonto eine Beitragszeit von 546 Monaten auf).
Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung des § 236a SGB VI, des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft "bei Beginn der Altersrente". Die Auslegung des Begriffs "Beginn der Altersrente" im Sinne dieser Vorschrift (gleich lautend im Übrigen auch die Regelvorschrift zur Altersrente für Schwerbehinderte in § 37 Satz 1 Nr 2 SGB VI) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI.
Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der den Beginn der Altersrente als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt, an dem die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss, nimmt. Was unter dem "Beginn" einer Rente zu verstehen ist, ist in § 99 Abs 1 SGB VI (der ersten Vorschrift des Unterabschnitts "Beginn, Änderung und Ende von Renten"; Überschrift "Beginn") geregelt: "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird." Damit ist der "Beginn der Rente" der Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Rente beginnt. Die Wendung "Beginn der Altersrente" in § 236a SGB VI meint nach alledem den Beginn der Rentenleistung, dh der Zahlung, und nicht einen Zeitpunkt, "in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind", wie in § 99 SGB VI. Der Gesetzgeber hätte ohne Weiteres in § 236a SGB VI eine andere Formulierung wählen können, wenn er statt des Leistungsbeginns den Zeitpunkt der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hätte festlegen wollen.
Eine andere als die allgemeine Regelung über den Rentenbeginn in § 99 SGB VI ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Gegen die Annahme, dass es für den "Beginn der Altersrente" iS des § 236a SGB VI nicht auf den Leistungsbeginn ankomme, sondern auf die erfolgte Anerkennung als schwerbehinderter Mensch - wovon anscheinend der Kläger ausgeht -, spricht ferner, dass diese jederzeit wieder wegfallen könnte. Dies wird insbesondere bei längeren Zeitabläufen seit der Anerkennung in Frage kommen. Auch hier wird deutlich, dass nicht das einmalige Entstehen der Anerkennung als Schwerbehinderter maßgeblich ist, sondern das Weiterbestehen dieser Eigenschaft im Zeitpunkt des Beginns der Rente. Dies hat der Gesetzgeber durch die Bezugnahme darauf, dass die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch auch (noch) bei Beginn der Rente vorliegen muss, sichergestellt.
Dass als Beginn der Altersrente im Sinne dieser Vorschrift der Beginn der Leistungen zu verstehen ist, ist ebenfalls allgemeine Meinung in der Literatur (zB Niesel in Kasseler Komm, § 236a SGB VI RdNr 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 236a RdNr 10; VerbandsKomm, § 236a RdNr 5; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, § 236a RdNr 11; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 236a Anm 3 iVm § 37 Anm 6; wohl auch Ehnes in Reinhardt, Lehr- und Praxiskommentar SGB VI, § 236a RdNr 16).
Der Kläger hat vorliegend auch nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Umwandlung seiner Rente auf Grund der Zusicherung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom . Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es sich dabei um eine echte Zusicherung der Beklagten handelt, für den Fall der Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch - sozusagen automatisch - dessen Altersrente für Arbeitslose in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln, denn die Beklagte sicherte bereits vom Wortlaut her nur zu, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug der begehrten Rente auf der Grundlage der ursprünglichen Antragstellung vom prüfen werde. Selbst wenn man von einer Zusicherung einer Leistung ausginge, könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, weil der Vorbehalt des § 34 Abs 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eingreift. Danach ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Erklärung die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dies war vorliegend durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz der Fall.
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 236a SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dadurch, dass auf den Beginn der Rente abgestellt wird, die vom Antrag, dh vom Willen des Versicherten, abhängig ist, kann zwar der Anknüpfungspunkt für den Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen unterschiedlich sein, je nach Zeitpunkt des Antrags. Dies ist aber auch sonst allgemein beim Beginn einer Rente nach § 99 SGB VI der Fall. Darüber hinaus ist dieser Unterschied idR nur gering, dh im Regelfall (dh bei vorheriger Antragstellung) entsteht der Anspruch nicht in dem Monat der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern im Folgemonat. Dass bei späterer Antragstellung nach bereits länger erfolgter Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Rente gemäß § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI bereits ab dem Monat des Antrags nach Anerkennung beginnt, begünstigt diesen Personenkreis, bei denen der Rechtsverlust der verspäteten Antragstellung möglichst gering gehalten wird (aus "haushaltsrechtsrechtlichen" Gründen aber - abgesehen von den Vorschriften der §§ 44 ff SGB X - keine Rentenleistung ohne Antrag ab Entstehen der sonstigen Voraussetzungen möglich ist). Aus dieser Besserstellung der verspäteten Antragstellung kann aber nicht eine Gleichbehandlung für den Regelfall der vorzeitigen Antragstellung verlangt werden. Denn bei der verspäteten Antragstellung lagen alle Voraussetzungen zu Monatsbeginn - außer dem Antrag - bereits vor, während dies in Fällen des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht der Fall war. Es wäre vielmehr ungerechtfertigt, bei Entstehen eines Anspruchs im Laufe des Monats die Rente rückwirkend ab Monatsanfang zu bewilligen, dh für Zeiten, in denen die Voraussetzungen insgesamt noch nicht vorlagen.
Gegen die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI bestehen ebenfalls keine verfassungsmäßigen Bedenken. Der Kläger war durch die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI in seinem Vertrauen ausreichend geschützt. Der Kläger hatte am formal nicht alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt, dies war vielmehr - wie oben dargelegt - erst ab , dh nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, der Fall. Er mag allerdings erwartet haben, ab eine Rente für schwerbehinderte Menschen zu erhalten, weil er im Juli 2004 die sonstigen Voraussetzungen für diese Rente erfüllte. Ein schützenswertes Vertrauen in diese Erwartung ist aber nicht erkennbar. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass ihm die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bereits im Juli 2004, sondern erst - rückwirkend - im Dezember 2004 zugesprochen wurde.
Denn eine verbotene Rückwirkung (s hierzu zB Senatsurteil vom , BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, RdNr 38 ff) der Rechtsänderung durch die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI ist auch dann nicht erkennbar, wenn man auf den Zeitpunkt abstellt. Die geplante Änderung des § 34 Abs 4 SGB VI war vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bekannt. Sie war bereits im Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehen, der vom datiert (vgl BT-Drucks 15/2149); die zweite und dritte Lesung im Bundestag fand am statt (s Plenarprotokoll 15/97 S 8647 ff), die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats erfolgte am (vgl BR-Drucks 376/04 <Beschluss>), dh jeweils vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum . Nur die Ausfertigung und Verkündung erfolgten später, nämlich die Ausfertigung am und die Verkündung am (BGBl I 1791).
Der Kläger bezieht sich zu Unrecht auf das Senatsurteil vom (BSG SozR 4-2600 § 101 Nr 2), dessen Grundsätze er im vorliegenden Fall entsprechend angewendet sehen möchte. Nach diesem Urteil besteht auch nach Inkrafttreten des RRErwerbG bei untervollschichtigem Leistungsvermögen Anspruch auf Gewährung befristeter "Arbeitsmarktrente", wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB VI jedoch erst unter Geltung des neuen Rechts begann. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann diese Entscheidung nicht entsprechend herangezogen werden, weil es sich damals um eine unterschiedliche Fallkonstellation handelte.
In dem im Senatsurteil vom entschiedenen Fall bestand der Anspruch des Versicherten auf Rente bereits im November 2000 und damit vor der Gesetzesänderung zum , denn es waren alle Voraussetzungen des Anspruchs noch unter Geltung des alten Rechts erfüllt; es fehlte allein die Fälligkeit. Vorliegend war das gerade nicht der Fall, vielmehr fehlte es unter dem alten Rechtszustand an der Erfüllung aller Voraussetzungen für die begehrte Rente. Die Voraussetzung des Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft bei "Beginn der Rente" in § 236a SGB VI war unter Geltung des alten Rechtszustands noch nicht erfüllt. Bei der Formulierung "Beginn der Rente" in dieser Vorschrift handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine Voraussetzung, die regelt, in welchem Zeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen muss und damit nicht im eigentlichen Sinn um eine Fälligkeitsbestimmung. Hieran ändert nichts, dass § 99 SGB VI, der regelt, ab wann die Rente zu leisten ist, eine derartige Fälligkeitsbestimmung darstellt. In der og Entscheidung zu § 101 SGB VI ging es darum, ob ein Anspruch auf eine (befristete) Rente bereits dann nach altem Recht entstanden war, wenn der Rentenbeginn gesetzlich erst zu einer Zeit vorgesehen war, in dem die bisherige Regelung nicht mehr galt. Dass zu Beginn der Leistung noch die materiellen Voraussetzungen der Leistung vorliegen mussten, war dort gerade nicht normiert. Vielmehr war in dem og Fall bereits im November 2000 das Leistungsvermögen auf unterhalbschichtig herabgesunken, und es lagen alle sonstigen Voraussetzungen für die "Arbeitsmarktrente" vor.
Eine andere Lösung als vom Senat im Urteil vom gefunden, wäre auch verfassungsrechtlich zumindest bedenklich gewesen. Denn in dem Zeitpunkt, in dem der damalige Kläger bereits sämtliche Leistungsvoraussetzungen für die im Juni 2001 beginnende Arbeitsmarktrente erfüllte (im November 2000), war das neue, ab geltende Recht, dessen Voraussetzungen bei ihm nicht gegeben waren, im Gesetzgebungsverfahren noch nicht so weit gediehen wie im vorliegenden Fall, selbst wenn man insoweit auf den abstellte. Der Kläger in dem am entschiedenen Fall konnte ab November 2000 nur noch sechs Stunden täglich arbeiten. Damals musste er nicht mit der Gesetzesänderung zu seinen Ungunsten rechnen. Zwar datiert der Entwurf des RRErwerbG einen Monat vorher, nämlich vom (vgl BT-Drucks 14/4230), die zweite und dritte Lesung (Gesetzesbeschluss) des Bundestags erfolgten jedoch erst in dem Monat, in dem er die Voraussetzungen für die Arbeitsmarktrente bereits erfüllt hatte, am (s Plenarprotokoll 14/133 S 12753 ff), und der Beschluss des Bundesrats, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, erging erst am (BR-Drucks 755/00); Ausfertigung und Verkündung erfolgten am und (vgl BGBl I 1827).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
JAAAC-61990