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BBEV Nr. 11 vom Seite 349

Vermögensübertragung auf Kinder

Fallbeilwirkung erneut auf dem höchstrichterlichen Prüfstand

von Dr. Jürgen Heidenreich, Alzenau

Oftmals wird bei der Übertragung von Vermögen auf Kinder die Freude an der damit einhergehenden Steuerersparnis später durch den unerwarteten Wegfall von Kindergeld und damit auch anderen kinderbedingten Vergünstigungen getrübt. Eine vom BFH zugelassene Revision gegen eine Entscheidung des FG Niedersachsen könnte Hoffnung für einen Teil der Betroffenen bedeuten.

I. Familiensplitting

Die Übertragung von Kapital und damit Einkunftsquellen auf Kinder ist eine lohnende Angelegenheit, vor allem seit der Sparerfreibetrag (plus Werbungskostenpauschbetrag) auf 1.602 € bei Verheirateten gesunken ist. Denn die Kinder haben nicht nur einen eigenen Freibetrag von 801 €, sondern zusätzlich den Grundfreibetrag von 7.664 € und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 €. Mithin verbleiben beim Kind 8.501 € an Kapitaleinkünften steuerfrei, bei einem Elternteil nur 801 €. Zudem verringert die Übertragung der Einkünfte die Progression bei den Eltern und spart Erbschaftsteuer durch die Möglichkeit mehrmaligen Ausnutzens des in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geltenden Freibetrags von 205.000 €. Der Begriff des „Familiensplittings” ist daher für derartige Vermögensübertragungen durchaus angebracht.

Ü...

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