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BBEV Nr. 11 vom Seite 344

Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

von Christoph Wenhardt, Brühl

Vor dem Hintergrund der anstehenden Erbschaftsteuerreform (vgl. hierzu unsere kontinuierliche Berichterstattung auf BBEV online!) beleuchtet der folgende Beitrag die verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beachtet werden müssen.

I. Anzeigepflichten

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht mehrere Anzeigepflichten vor. Diese sollen dem Fiskus dazu verhelfen, seinen Steueranspruch zu sichern.

1. Allgemeine Anzeigepflicht

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist vom Erwerber jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb steuerfrei ist. Liegt eine Zweckzuwendung vor, obliegt dem Beschwerten die Anzeigepflicht. „Kenntnis” hat der Erwerber, wenn er mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt hat, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anmelde- und Anzeigepflichten zu erfüllen ( ). Bei einer Schenkung ist auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, d. h. regelmäßig der Schenker (

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