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BBKM Nr. 11 vom Seite 278

Nachsignieren von Dokumenten mit elektronischer Signatur?

Elektronische Signaturen finden immer stärker Eingang in die Geschäftswelt. Ein inzwischen schon alltäglicher Fall sind Rechnungen, die als E-Mail-Anhang im PDF-Format verschickt werden und eine elektronische Signatur besitzen.

I. Einsatz elektronischer Signaturen

Praktisch jeder Steuerberater ist mit elektronisch signierten Rechnungen konfrontiert, sei es in seiner eigenen Kanzlei, sei es im Rahmen der Mandantenbuchführung. Bekanntlich darf die Vorsteuer von elektronischen Rechnungen nur dann abgezogen werden, wenn vor der Verbuchung die Signatur verifiziert und die Verifikation dokumentiert wurde. Neben elektronischen Rechnungen werden zunehmend aber auch vertragliche Vereinbarungen elektronisch getroffen, die mit elektronischen Signaturen versehen sind.

II. Achtung! Neue Schlüssellängen

Für alle Unternehmen, die signierte Dokumente und Daten erstellen, versenden, empfangen oder verwenden, heißt es bis zum Jahresende aufgepasst. Denn die elektronischen Signaturen könnten mit dem Jahreswechsel „weich” werden (s. u. IV.). Das Signaturgesetz (SigG) schreibt nämlich zum die Verwendung neuer Schlüssellängen zur Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen und Zeitstempeln vor....