Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBKM Nr. 11 vom Seite 276

Weiterberechnung von verauslagten Gebühren

Durchlaufender Posten oder umsatzsteuerpflichtiger Auslagenersatz?

von Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Steuerberater für ihre Mandanten Gebühren und Kosten verauslagen. Bei der Weiterberechnung der Gebühren an den Mandanten kann es passieren, dass die Umsatzsteuer versehentlich nicht berechnet wird. Umsatzsteuerprüfungen beim Steuerberater können dann zu Nachforderungen des Finanzamts führen, wenn kein durchlaufender Posten, sondern ein umsatzsteuerpflichtiger Auslagenersatz vorliegt.

Beträge, die der Steuerberater im Namen und für Rechnung seines Mandanten vereinnahmt und verausgabt, gehören als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt gem. § 10 Abs. 1 Satz UStG. Durchlaufende Posten liegen nach Abschn. 152 Abs. 1 UStR 2005 vor, wenn

  • der Steuerberater lediglich als Mittelsperson tätig wird und

  • sowohl die Vereinnahmung als auch Verausgabung im fremden Namen und für fremde Rechnung geschieht.

Ob der Steuerberater den Betrag zuerst vereinnahmt und dann verausgabt oder umgekehrt, ist unerheblich. Er darf aber weder selbst Schuldner noch Gläubiger sein. Für die Qualifikation der Auslagen des Steuerberaters als „durchlaufender Posten” kommt es darauf an, ob zwischen dem Mandanten und dem Zahlungsempfänger unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Ist diese Frage zu bejahen, liegt ein...