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Keine erhöhte Investitionszulage für Antennengroßanlage
Bei einem zunächst als „Radio- und Fernsehtechniker” und anschließend als „Informationstechniker” in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen dienen eine von dem Unternehmen selbst betriebene und vermarktete Antennengroßanlage sowie der dafür benötigte PC mit Infokanal nicht der Ausübung des eingetragenen Gewerks, so dass dem Unternehmen insoweit die erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe nach § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1993/1996 nicht zusteht.