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Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen
Auch bei Steuergesetzen ist – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und in Übereinstimmung mit der ganz überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung – eine „echte” Rückwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine im Gesetz neu oder verändert vorgesehene Rechtsfolge auch oder nur in Fällen gelten soll, in denen ihre Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich vor Verkündung des Gesetzes erfüllt worden sind. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sowie die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG halten sich hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs im Bereich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Normen.