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Vermietung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen
Wird ein in die Luftfahrzeugrolle eingetragener Motorsegler (und damit eine Sache des sachenrechtlich unbeweglichen Vermögens) vermietet, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine sonstigen Einkünfte vor. Ob ein Flugzeug ein Luftfahrzeug ist, das in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden muss, ist u.a. auch daraus ersichtlich, wenn für das Flugzeug ein eindeutiges amtliches Kennzeichen im Format „D-xxxx” vergeben war und aus dessen ersten der vier Buchstaben Kxxx abgeleitet werden kann, dass es sich um einen Motorsegler – K – handelt.