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Sozialrecht | Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht
Nur der tatsächliche Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nicht aber das bloße Bestehen eines solchen Anspruchs auf diesbezügliche Sozialleistungen kann die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründen. Auch die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV stellt insoweit keinen Auffangtatbestand dar (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 4 LA 222/07, NVwZ-RR 2007 S. 536; a. A. aber VG Weimar, Urteil v. - 2 K 308/06, NVwZ-RR 2007 S. 537).