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Einkommensteuer | Aufwendungen zur Befriedigung eines Anfechtungsgläubigers sind Anschaffungskosten
Nach dem NWB SAAAC-61546 gehören Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück. Die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche schränken den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums ein. Infolgedessen dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB.