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Abgabenordnung; | Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 152 AO; § 18 Abs. 6 UStG 1999)
Nach dem ist die FinBeh - entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt. § 48 UStDV 1999 bestimmt nicht, dass auf den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend anwendbar sind oder dass bei Verspätung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.