Vertretungszwang gilt auch für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vor dem BFH als Hauptsachegericht
Gesetze: FGO § 62a; FGO § 69 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2000 und 2001 durch Urteil vom III 118/2006 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller im Verfahren IX B 108/07 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat er außerdem beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.
II. 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist unzulässig. Er wurde nicht wirksam erhoben, weil sich der Antragsteller bei seiner Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen (z.B. , BFH/NV 2006, 1138). Den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe zur Stellung des Aussetzungsantrages durch einen postulationsfähigen Vertreter hat der Senat mit Beschluss vom IX S 10/07 (PKH) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
2. Im Übrigen könnte der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) und die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide sind unanfechtbar geworden. Der Antragsteller kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1608, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2333 Nr. 12
KÖSDI 2008 S. 15928 Nr. 3
TAAAC-61537