BFH Beschluss v. - III B 187/06

Beschwerde gegen Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 251

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte mit ihrer Klage Kindergeld für ihren Sohn für die Monate Januar bis Juni 2003. Das durch den Berichterstatter nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren III R 6/06, 9/06 und 37/06 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist mangels Beschwer der Klägerin unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen. Der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (vgl. zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO z.B. Senatsbeschluss vom III B 47/96, BFH/NV 1997, 51, m.w.N., sowie Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 26; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 251 Rz 4; MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 251 Rz 20).

Im Streitfall hat das FG das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim BFH anhängigen Verfahren III R 6/06, 9/06 und 37/06 angeordnet. Zwei der Verfahren hat der BFH inzwischen durch Urteile vom III R 6/06 (BFH/NV 2007, 338) und vom III R 37/06 (BFH/NV 2007, 1483) entschieden, das Verfahren III R 9/06 hat sich durch Rücknahme der Klage erledigt. Das Ruhen des Verfahrens ist damit beendet und der angefochtene Beschluss hat seine Wirkung verloren. Dies hat zur Folge, dass die Beschwer der Klägerin entfallen ist.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (, BFH/NV 2006, 1115, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2310 Nr. 12
MAAAC-61509