BVerwG Urteil v. - 8 C 6.06

Leitsatz

§ 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG findet für die Rückzahlung der erhaltenen Geldleistung im Falle der Restitution von Unternehmenstrümmern auch dann Anwendung, wenn im Hinblick auf den Antrag des Restitutionsberechtigten bereits vor dem Inkrafttreten der Rückzahlungsbestimmung am eine Entscheidung über die Berechtigung ergangen war (wie BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62).

Gesetze: VwVfG § 48; VermG § 6 Abs. 5c Satz 3; VermG § 6 Abs. 6a Satz 1

Instanzenzug: VG Gera VG 2 K 828.03 GE vom Fachpresse: nein BVerwGE: nein

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 und § 63 Abs. 3 GKG.

Der Streitwert in Fällen einer Berechtigtenfeststellung nach dem Vermögensgesetz ist nach dem Interesse des Klägers festzusetzen (vgl. BVerwG 8 B 96.05 -). Da hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, kommt gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5 000 € in Ansatz. Der Streitwert im Übrigen ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Forderungen: 25 308,95 € + 45 488,10 € (§ 52 Abs. 3 GKG).

Fundstelle(n):
OAAAC-61423