Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 5; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte idF vom (TV Urlaubsgeld Ang-O); BAT-O § 36 Abs. 1; SächsBG § 7; ArbPlSchG § 1; ArbPlSchG § 16a
Instanzenzug: ArbG Leipzig 4 Ca 5575/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2004 Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte idF vom (TV Urlaubsgeld Ang-O) zusteht.
Der nicht tarifgebundene Kläger war vom bis zum bei dem Beklagten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Am / schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Dort heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:
"Herr PD Dr. P, geb. am , wird ab auf unbestimmte Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne § 50 SächsHG an der Universität L beschäftigt und zwar als vollbeschäftigter Angestellter.
...
§ 3
Herr PD Dr. P erhält Bezüge in Höhe der Vergütung der Vergütungsgruppe I b des Bundes-Angestelltentarifvertrages im Beitrittsgebiet (BAT-O).
...
§ 6
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge statisch weiter. Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
Im TV Urlaubsgeld Ang-O heißt es:
"§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
...
§ 2
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 255,65 Euro.
...
§ 4
Auszahlung
(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
..."
Der TV Urlaubsgeld Ang-O wurde durch den Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Juni 2003 zum gekündigt.
Im BAT-O (in der bis zum Inkrafttreten des TVöD am maßgeblichen Fassung) heißt es wie folgt:
"§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. ..."
Mit Schreiben vom machte der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend, nachdem ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt worden war, dass auf Grund der Kündigung der Tarifverträge kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bestehe. Mit Schreiben vom lehnte der Beklagte eine Zahlung ab. Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom forderte der Kläger den Beklagten auf, den geltend gemachten Anspruch "dem Grunde nach bis spätestens zu bestätigen". Mit Schreiben vom wiederholte der Beklagte seine Ablehnung.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 255,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Gründe
A. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat entsprechend dem TV Urlaubsgeld Ang-O gegen den beklagten Freistaat in der geltend gemachten Höhe Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004.
I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der TV Urlaubsgeld Ang-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 6 des Arbeitsvertrags anzuwenden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Bezugnahmeklausel in § 6 des Arbeitsvertrags sei eine Gleichstellungsabrede. Da die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem und damit nach Beendigung des zum gekündigten TV Urlaubsgeld Ang-O vereinbart hätten, sei der Kläger so zu stellen, als wäre sein Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum des TV Urlaubsgeld Ang-O begründet worden. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses im März 2002 komme es nicht an. Wenn für im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse beiderseits Tarifgebundener gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifverträge nicht mehr anwendbar seien, müsse dies auch für solche Arbeitsverhältnisse gelten, bei denen die Anwendbarkeit des Tarifvertrags nur auf Grund einer Gleichstellungsabrede vereinbart sei.
2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der TV Urlaubsgeld Ang-O auf Grund der Bezugnahmeklausel in § 6 des Arbeitsvertrags auch in seinem Nachwirkungszeitraum anzuwenden.
a) Bei der von dem beklagten Freistaat in § 6 des Arbeitsvertrags verwandten Bezugnahmeklausel handelt es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine sogenannte typische Willenserklärung, deren Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ( -BAGE 116, 326). Dieser Überprüfung hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Bezugnahmeklausel nicht stand.
b) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senat - 9 AZR 369/05 - Rn. 28, AP ATG § 2 Nr. 7 = EzA ATG § 2 Nr. 2). Zunächst ist der Wortlaut für die Auslegung maßgeblich. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind daneben auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. - Rn. 22, BAGE 99, 120).
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel nicht, dass die von ihr erfassten Tarifverträge nur dann Anwendung finden sollten, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am noch nicht abgelaufen waren. § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrags spricht von "der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung" und nicht davon, dass die bei Abschluss des Arbeitsvertrags jeweils gültigen Tarifverträge nur dann anzuwenden seien, wenn das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wird und ein Leistungsaustausch stattfindet. Der Wortlaut lässt vielmehr die Auslegung zu, dass sich das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Ablaufs des TV Urlaubsgeld Ang-O nach den zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses geltenden Tarifbestimmungen richten sollte. Soweit die Bezugnahmeklausel auf die für den Bereich der TdL jeweils geltende Fassung verweist, wird lediglich deutlich, dass die Tarifvorschrift nicht statisch in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Arbeitsvertrags geltenden Fassung, sondern dynamisch in der jeweils gültigen Fassung und damit auch in einer später geänderten Fassung Anwendung finden sollte (vgl. zu einer wortgleichen Bezugnahmeklausel - Rn 23, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; - 10 AZR 770/05 - Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41).
d) Für diese Auslegung spricht, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem nicht erst nach Kündigung des TV Urlaubsgeld Ang-O oder nach Ablauf dieses Tarifvertrags im Nachwirkungszeitraum begründet haben. Sie haben die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses bereits im März 2002 festgelegt. In diesem Monat bestimmte sich der Anspruch auf Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O in der Fassung vom . Bei Abschluss des Arbeitsvertrags hatten die Parteien keine Kenntnis vom bevorstehenden Ablauf des Tarifvertrags. Die Kündigung durch den Bund und die TdL erfolgte erst im Juni 2003 zum . Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass sich sein künftig in Vollzug zu setzendes Arbeitsverhältnis nach den in Bezug genommenen Tarifverträgen richtet.
e) Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel. Wäre die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutreffend, dass die hier vereinbarte Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge voraussetzt, dass diese zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, wenn das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wird, müsste die dann inhaltsleere Bezugnahme durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden. Für den durchaus möglichen Fall, dass sämtliche in Bezug genommenen Tarifverträge zum vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses nur noch nachwirkend gelten, wäre der Arbeitsvertrag der Parteien dann völlig inhaltslos. Mit Ausnahme der angegebenen Vergütungsgruppe enthielte er keine Regelung. Der Kläger hätte dann nur Anspruch auf gesetzliche Leistungen, wie zB auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Ein solcher Vertragswille kann den Parteien nicht unterstellt werden. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil sie ihr Interesse an einer frühzeitigen vertraglichen Bindung bereits zwei Jahre vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekundet haben. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags haben sie deutlich gemacht, dass sie bereits so früh Klarheit über den Inhalt ihres Arbeitsvertrags haben wollten. Der Kläger durfte deshalb erwarten, dass mit der Bezugnahmeklausel auch bei Arbeitsbeginn nur noch nachwirkende Tarifverträge zur Anwendung gebracht werden sollten. Er musste nicht damit rechnen, dass er sich bei dem zwei Jahre späteren Arbeitsbeginn der Gefahr eines inhaltsleeren Arbeitsvertrags aussetzen würde. Dies wäre ein von der Rechtsordnung unerwünschter Zustand (vgl. - Rn. 26, BAGE 93, 34).
Für diese Auslegung spricht auch, dass die Parteien in der Bezugnahmeklausel deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sich das Arbeitsverhältnis selbst bei Austritt des Beklagten aus der TdL statisch nach den von der Klausel erfassten Tarifverträgen und eben nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen richten soll. Diese einschränkungslose Regelung erfasst auch einen Austritt des Beklagten aus der TdL in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragsbeginn. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Parteien für den Fall des Austritts des Beklagten aus der TdL eine statische Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge vereinbaren wollten, für den Fall der Kündigung der Tarifverträge aber nicht.
f) Soweit das Landesarbeitsgericht die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ausgelegt hat, setzt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung des die Bezugnahmeklausel enthaltenden Arbeitsvertrags voraus. Eine Gleichstellungsabrede beruht auf dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, die möglicherweise fehlende Tarifbindung des Arbeitnehmers zu ersetzen und so dennoch die Anwendung der für den tarifgebundenen Arbeitgeber maßgeblichen Tarifverträge herbeizuführen (vgl. zuletzt - Rn. 27). Auch insoweit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; denn eine Gleichstellungsabrede setzt zwingend die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung voraus (BAG I. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40). Eine erst später eintretende Tarifgebundenheit stünde der Auslegung als Gleichstellungsabrede entgegen. Damit wird deutlich, dass es nach dem Willen der Parteien für die Auslegung, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, auf die Umstände zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses ankommen sollte.
II. Der Kläger erfüllte im Jahre 2004 die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 TV Urlaubsgeld Ang-O.
1. Er stand am im Arbeitsverhältnis zum Beklagten (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 TV Urlaubsgeld Ang-O).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten stand er seit auch ununterbrochen als Angestellter oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 TV Urlaubsgeld Ang-O).
Der Beklagte meint zu Unrecht, die Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst als Beamter auf Zeit sei im Rahmen dieser Regelung nicht einzubeziehen. Die Tarifvorschrift nenne nur Beamte und nicht Beamte auf Zeit, während der Soldat auf Zeit ausdrücklich erwähnt werde. Daraus ergebe sich der Umkehrschluss, Beamte auf Zeit seien in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 TV Urlaubsgeld Ang-O ausgenommen.
Das ist unzutreffend. Beamte auf Zeit sind auch Beamte iSv. § 7 SächsBG.
§ 7 Abs. 1 SächsBG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten des Beamtenverhältnisses, nämlich Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf. Da § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 TV Urlaubsgeld Ang-O insoweit nicht differenziert, sondern nur den Oberbegriff "Beamter" nennt, ist davon auszugehen, dass sämtliche Arten des Beamtenverhältnisses gemeint sind. Damit ist die ausdrückliche Erwähnung des "Soldaten auf Zeit" neben dem Berufssoldaten nicht überflüssig. Es sollten lediglich die Wehrpflichtigen und die Zeiten der Teilnahme an Wehrübungen (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG) aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden. Zudem wird klargestellt, dass der Soldat auf Zeit auch im öffentlichen Dienst steht, obwohl sein gegebenenfalls mit einem privaten Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis bei nicht mehr als zweijähriger Dienstzeit gem. § 16a iVm. § 1 ArbPlSchG ruht und somit fortbesteht.
III. Die nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 TV Urlaubsgeld Ang-O iVm. § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O Ende Juli 2004 fällige Geldschuld hat der Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu verzinsen, da bereits mit Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsgeld der Schuldnerverzug eintritt. Der Beklagte hat zuletzt mit Schreiben vom endgültig die Erfüllung verweigert.
B. Der Beklagte hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 494 Nr. 10
ZAAAC-61399
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein