BGH Beschluss v. - 4 StR 431/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 b; StPO § 460; StPO § 462; StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1; StGB § 55

Instanzenzug: LG Bautzen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. wegen vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bautzen vom und des Amtsgerichts Hoyerswerda vom und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorgenannten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten;

2. wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten;

3. wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend hat das Landgericht aus der wegen der vom Angeklagten am begangenen Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) verhängten Einzelfreiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom und aus dem Urteil des Landgerichts Bautzen vom eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, denn hinsichtlich der übrigen, vom Angeklagten in der Zeit vom bis zum begangenen Taten (Fälle II 2 bis II 13 der Urteilsgründe) entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom Zäsurwirkung.

Die weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fällen II 2 bis II 9 der Urteilsgründe) und von einem Jahr (Fälle II 10 bis II 13 der Urteilsgründe) haben dagegen keinen Bestand. Soweit die Tatzeiten der vom Angeklagten nach der Verurteilung vom begangenen Taten vor der Verurteilung durch das Landgericht Bautzen liegen, kommt dem Urteil des Landgerichts Bautzen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Wirkung einer weiteren Zäsur zu. Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jew. m.w.N.). Aus den in den Fällen II 2 bis II 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen hätte demgemäß nur eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden dürfen.

Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung 2, 3).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAC-61394

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