Kapitel III: Voraussetzungen für das
Tätigwerden der Zollbehörden und der für die Entscheidungen in
der Sache zuständigen Stelle
Artikel 14
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der
Kommission,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Um das Funktionieren
des Systems zu verbessern, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich
freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer
Ausfuhr und Wiederausfuhr
eingeführt wurde, sind aus den
Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung Folgerungen zu ziehen.
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG)
Nr. 3295/94 aufgehoben und ersetzt werden.
(2) Durch das
Inverkehrbringen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren und allgemein
durch das Inverkehrbringen von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen,
wird den rechtstreuen Herstellern und Händlern sowie den Rechtsinhabern
erheblicher Schaden zugefügt; außerdem werden die Verbraucher
getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre
Sicherheit ausgesetzt. Daher sollte soweit wie möglich verhindert werden,
dass solche Waren auf den Markt gelangen, und es sollten Maßnahmen zur
wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken ergriffen werden, ohne
jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu
beeinträchtigen. Dieses Ziel steht im Einklang mit Anstrengungen auf
internationaler Ebene, die derzeit unternommen werden.
(3) In Fällen, in
denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt
hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums
verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der
Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung
in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein
Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die
Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter
den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(4) Die Zollbehörden
sollten auch tätig werden können, wenn nachgeahmte Waren, unerlaubt
hergestellte Waren und Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums
verletzen, ausgeführt, wiederausgeführt oder aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht werden.
(5) Das Tätigwerden
der Zollbehörden sollte darin bestehen, im Fall von Waren, die im Verdacht
stehen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren oder Waren zu sein, die
bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen, für die Zeit, die für
die Feststellung erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um solche Waren
handelt, entweder die Überlassung dieser Waren zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr
auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines
Nichterhebungsverfahrens, beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager,
bei einer Wiederausfuhr, für welche die Mitteilung genügt, oder beim
Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet entdeckt werden.
(6) Die Angaben in dem
Antrag auf Tätigwerden, wie z. B. seine Geltungsdauer und seine Form,
müssen für alle Mitgliedstaaten harmonisiert werden. Dasselbe gilt
auch für die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags durch die
Zollbehörden und die Dienststelle, die dafür zuständig sind, ihn
entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu registrieren.
(7) Den Mitgliedstaaten
sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die betreffenden Waren auch
vor Stellung oder Zulassung eines Antrags für eine bestimmte Zeit
zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden einen
Antrag auf Tätigwerden stellen kann.
(8) In Verfahren, die
eingeleitet werden, um festzustellen, ob ein Recht geistigen Eigentums nach
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, sind die Kriterien
maßgebend, nach denen sich bestimmt, ob die in dem betreffenden
Mitgliedstaat hergestellten Waren Rechte geistigen Eigentums verletzen. Die
Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit der
Justizbehörden und die Gerichtsverfahren bleiben von dieser Verordnung
unberührt.
(9) Um die Anwendung
dieser Verordnung sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die
Rechtsinhaber zu erleichtern, sollte auch ein flexibleres Verfahren vorgesehen
werden, nach dem Waren, die bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen,
vernichtet werden können, ohne dass ein Verfahren zur Feststellung, ob ein
Recht geistigen Eigentums nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats verletzt ist, eingeleitet werden muss.
(10) Es müssen die
Maßnahmen festgelegt werden, denen Waren unterworfen werden, die
erwiesenermaßen nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sind oder allgemein
bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen sollten
nicht nur den für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen den aus
diesem Geschäft erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn entziehen und ihr
Handeln ahnden, sondern auch wirksam von künftigen Vorgängen dieser
Art abschrecken.
(11) Um die
Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen
Waren nicht zu behindern, ist es angebracht, Waren, die nachgeahmt oder
unerlaubt hergestellt sein oder bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen
könnten und die in den im Gemeinschaftsrecht für die Gewährung
einer Zollbefreiung vorgesehenen Grenzen aus Drittstaaten eingeführt
werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, es sei
denn, bestimmte konkrete Hinweise lassen darauf schließen, dass
gewerblicher Handel vorliegt.
(12) Die einheitliche
Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften muss
sichergestellt und die gegenseitige Amtshilfe zum einen zwischen den
Mitgliedstaaten und zum anderen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
verstärkt werden, um
eine möglichst hohe Effizienz dieser Verordnung zu
gewährleisten, insbesondere durch Anwendung der Verordnung
(EG) Nr. 515/97 des Rates vom
13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser
Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
.
(13) Unter
Berücksichtigung unter anderem der Erfahrungen mit der Anwendung dieser
Verordnung sollte die Möglichkeit geprüft werden, die Liste der unter
diese Verordnung fallenden Rechte geistigen Eigentums zu erweitern.
(14) Die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
festgelegt
werden.
(15) Die Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 sollte aufgehoben
werden –