Artikel 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175
Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Mit dem Grünbuch
zum Handel mit Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union wurde eine
europaweite Diskussion über die Angemessenheit und das mögliche
Funktionieren des Handels mit Treibhausgasemissionen innerhalb der
Europäischen Union in Gang gebracht. Gegenstand des Europäischen
Programms zur Klimaänderung (ECCP) waren politische Konzepte und
Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen eines Prozesses, der auf der
Einbeziehung vieler Interessengruppen basierte, sowie ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(Gemeinschaftssystem) nach dem Modell des Grünbuchs. In seinen
Schlussfolgerungen vom 8. März 2001 erkannte der Rat die besondere
Bedeutung des Europäischen Programms zur Klimaänderung und der
Arbeiten auf der Grundlage des Grünbuchs an und unterstrich die
Dringlichkeit konkreter Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
(2) Im sechsten
Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Umwelt, das mit der Entscheidung
Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
eingeführt
wurde, wird die Klimaänderung als vorrangiger Maßnahmenbereich
definiert und die Einrichtung eines gemeinschaftsweiten Systems für den
Emissionshandel bis 2005 gefordert. In dem Programm wird bekräftigt, dass
die Gemeinschaft sich zu einer 8 %igen Verringerung ihrer
Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008–2012 gegenüber dem Stand von
1990 verpflichtet hat und dass die globalen Treibhausgasemissionen
längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um etwa 70 % gesenkt
werden müssen.
(3) Das Ziel des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen, das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom
15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
genehmigt wurde, ist
letztlich die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der
Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche vom Menschen
verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert.
(4) Bei Inkrafttreten des
Kyoto-Protokolls, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom
25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung
der daraus erwachsenden Verpflichtungen
genehmigt wurde,
werden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihre
gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang A des
Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum 2008–2012 gegenüber dem
Stand von 1990 um 8 % zu senken.
(5) Die Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ihre Verpflichtungen zur
Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des
Kyoto-Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG gemeinsam
zu erfüllen. Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass die
Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
durch einen effizienten europäischen Markt für
Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der
Beschäftigungslage erfüllt werden.
(6) Durch die
Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein
System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und
anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft
wurde ein System zur Beobachtung der
Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte bei der
Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen
eingeführt. Dieses System wird es den Mitgliedstaaten erleichtern, die
Gesamtmenge der zuteilbaren Zertifikate zu bestimmen.
(7) Gemeinschaftsvorschriften für die Zuteilung der
Zertifikate durch die Mitgliedstaaten sind notwendig, um die Integrität
des Binnenmarktes zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden.
(8) Die Mitgliedstaaten
sollten bei der Zuteilung von Zertifikaten das Potenzial bei Tätigkeiten
industrieller Verfahren berücksichtigen, die
Emissionen zu verringern.
(9) Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass Zertifikate, die für einen 2008 beginnenden
Fünfjahreszeitraum gültig sind, nur an Personen für
gelöschte Zertifikate entsprechend der Emissionsverringerung vergeben
werden, die diese Personen in ihrem Staatsgebiet während eines 2005
beginnenden Dreijahreszeitraums erzielt haben.
(10) Beginnend mit dem
genannten Fünfjahreszeitraum wird die Übertragung von Zertifikaten an
andere Mitgliedstaaten mit entsprechenden Anpassungen der im Rahmen des
Kyoto-Protokolls zugeteilten Mengen verknüpft.
(11) Die Mitgliedstaaten
sollten sicherstellen, dass die Betreiber bestimmter Tätigkeiten eine
Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzen und ihre Emissionen der
für diese Tätigkeiten spezifizierten Treibhausgase überwachen
und darüber Bericht erstatten.
(12) Die Mitgliedstaaten
sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem
Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren
Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
(13) Um Transparenz zu
gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen
über die Zuteilung von Zertifikaten und die Ergebnisse der
Überwachung von Emissionen erhalten, der nur den Beschränkungen
gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
unterliegt.
(14) Die Mitgliedstaaten
sollten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie
vorlegen, der gemäß der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom
23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien
erstellt
wird.
(15) Die Einbeziehung
zusätzlicher Anlagen in das Gemeinschaftssystem sollte gemäß
den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen, wodurch Emissionen von anderen
Treibhausgasen als Kohlendioxid, etwa bei Tätigkeiten der Aluminium- und
Chemieindustrie, durch das Gemeinschaftssystem abgedeckt
werden können.
(16) Diese Richtlinie
sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nationale Handelssysteme zur
Regelung der Treibhausgasemissionen aus anderen als den in Anhang I
aufgeführten oder in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten
oder aus Anlagen, die vorübergehend aus dem Gemeinschaftssystem
ausgeschlossen sind, beizubehalten oder einzuführen.
(17) Die Mitgliedstaaten
können als Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto am internationalen
Emissionshandel mit den anderen in Anhang B dieses Protokolls
aufgeführten Parteien teilnehmen.
(18) Die Herstellung einer
Verbindung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Systemen für den
Handel mit Treibhausgasemissionen in Drittländern wird zu einer
höheren Kosteneffizienz bei der Verwirklichung der
Emissionsverringerungsziele der Gemeinschaft führen, die in der
Entscheidung 2002/358/EG über die gemeinsame Erfüllung der
Verpflichtungen vorgesehen sind.
(19) Projektbezogene
Mechanismen, einschließlich des Joint Implementation (JI) und des Clean
Development Mechanism (CDM), sind wichtig für die Verwirklichung des
Zieles, sowohl die Emissionen von Treibhausgasen weltweit zu verringern als
auch die Kosteneffizienz des Gemeinschaftssystems zu verbessern. Im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der
Vereinbarungen von Marrakesch sollte der Einsatz der Mechanismen als
Begleitmaßnahme zu innerstaatlichen Maßnahmen erfolgen, und
innerstaatliche Maßnahmen werden somit ein wichtiges Element der
unternommenen Bemühungen sein.
(20) Diese Richtlinie wird
den Einsatz energieeffizienterer Technologien, einschließlich der
Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie, mit geringeren Emissionen je
Produktionseinheit fördern, wogegen die zukünftige Richtlinie
über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt speziell die
Kraft-Wärme-Kopplungstechnologie fördern wird.
(21) Mit der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
wurde eine
allgemeine Regelung zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
eingeführt, in deren Rahmen auch Genehmigungen für
Treibhausgasemissionen erteilt werden können. Die Richtlinie 96/61/EG
sollte dahin gehend geändert werden, dass – unbeschadet der
sonstigen in jener Richtlinie geregelten Anforderungen – keine
Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen aus Anlagen,
die unter die vorliegende Richtlinie fallen, vorgeschrieben werden und dass es
den Mitgliedstaaten freisteht, keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf
Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid
ausstoßen, festzulegen.
(22) Diese Richtlinie ist
mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll vereinbar. Sie sollte anhand der
diesbezüglichen Entwicklungen sowie zur Berücksichtigung der
Erfahrungen mit ihrer Durchführung und der bei der Überwachung der
Treibhausgasemissionen erzielten Fortschritte überprüft
werden.
(23) Der
Emissionszertifikatehandel sollte Teil eines umfassenden und kohärenten
Politik- und Maßnahmenpakets sein, das auf Ebene der Mitgliedstaaten und
der Gemeinschaft durchgeführt wird. Unbeschadet der Anwendung der
Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten bei
Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen, die Auswirkungen
von ordnungs- und steuerpolitischen sowie sonstigen Maßnahmen
prüfen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind. Bei der
Überprüfung der Richtlinie sollte berücksichtigt werden, in
welchem Umfang diese Ziele erreicht wurden.
(24) Die Erhebung von
Steuern kann im Rahmen der einzelstaatlichen Politik ein Instrument darstellen,
mit dem sich Emissionen aus Anlagen, die vorübergehend ausgeschlossen
sind, begrenzen lassen.
(25) Politik und
Maßnahmen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in
allen Wirtschaftssektoren der Europäischen Union, nicht nur in den
Sektoren Industrie und Energie, durchgeführt werden, um zu
erheblichen Emissionsverringerungen zu gelangen. Die Kommission sollte
insbesondere Politik und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in Betracht
ziehen, damit der Verkehrssektor einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass
die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihren Klimaschutzverpflichtungen
gemäß dem Kyoto-Protokoll nachkommen können.
(26) Ungeachtet des
vielfältigen Potenzials marktgestützter Mechanismen sollte die
Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der
Klimaänderung auf der Ausgewogenheit zwischen dem Gemeinschaftssystem und
anderen Arten gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und internationaler
Maßnahmen beruhen.
(27) Diese Richtlinie
steht in Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten
Prinzipien.
(28) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen
werden.
(29) Da die
Kriterien 1, 5 und 7 des Anhangs III nicht im Komitologieverfahren
geändert werden können, sollten Änderungen hinsichtlich
Zeiträumen nach 2012 ausschließlich im
Mitentscheidungsverfahren erfolgen.
(30) Da das Ziel der
beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines
Gemeinschaftssystems, durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der
Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Gemäß dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus –
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