Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (RL 2002/20/EG)
v. 24. 4. 2002
(ABl Nr. L 108 S. 21)
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die öffentliche
Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für
Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission
vom 26. April 2000 widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission
in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über
die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben
bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger
schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft notwendig
ist.
(2) Die Konvergenz der
unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihrer
Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle
vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der
eingesetzten Technologie gilt.
(3) Ziel dieser Richtlinie
ist es, einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu schaffen, wobei diese
lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen
gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere
Maßnahmen betreffend die öffentliche Ordnung, die öffentliche
Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt.
(4) Diese Richtlinie
regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste
unabhängig davon, ob sie für die Allgemeinheit bereitgestellt werden
oder nicht. Dies ist wichtig, damit dafür gesorgt ist, dass für beide
Gruppen von Anbietern objektive, transparente, nichtdiskriminierende und
verhältnismäßige Rechte, Bedingungen und Verfahren
gelten.
(5) Diese Richtlinie gilt
nur dann für die Einräumung von Rechten für die Nutzung von
Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen
Kommunikationsnetzes oder -dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden
ist. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht
ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer,
die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie
zum Beispiel die Nutzung eines CB-Bands durch Funkamateure, stellt keine
Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und
unterliegt daher nicht dieser Richtlinie. Diese Nutzung wird von der
Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität
erfasst.
(6) Die Bestimmungen
über den freien Verkehr mit Zugangskontrollsystemen und die freie
Bereitstellung von auf derartigen Systemen beruhenden geschützten Diensten
sind in der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
niedergelegt. Die
Genehmigung dieser Systeme und Dienste braucht daher nicht im Rahmen der
vorliegenden Richtlinie geregelt zu werden.
(7) Für die
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollte das am
wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die
Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und
gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um
Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den
Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.
(8) Diese Ziele lassen
sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen
Kommunikationsnetze und -dienste erreichen, bei der keine ausdrückliche
Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen
Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen
Erfordernisse auf die Notifizierung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten
vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder
-dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so können
sie auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte
postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung belegt
wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der
nationalen Regulierungsbehörde, bei der die Meldung zu erfolgen hat,
bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.
(9) Die mit einer
Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens
müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit
in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und
grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung
öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.
(10) Die
Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die
Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen
Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) auszuhandeln.
Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die
Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.
(11) Die Einräumung
besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen
und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans
notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines
europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle
Ländercode „3883”, der den Mitgliedsländern der
Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen
(CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt
werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich
und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.
(12) Mit dieser Richtlinie
wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen
unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder
den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen.
Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Rundfunk- oder
Fernsehinhalten handeln. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten
speziellen Kriterien und Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten für
Funkfrequenzen an Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur
Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht sollte das Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen unter
allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und
verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 49 des
Vertrags gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und
verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das
hinausgehen, was zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist.
Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer
Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung
verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen
liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenz gewährt wurde.
(13) Als Teil des
Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz
können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in
der Lage sein wird, die mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen zu
erfüllen. Zu diesem Zweck kann der Antragsteller aufgefordert werden, die
Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese
Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen
nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für eine
Funkfrequenz abgelehnt werden.
(14) Die Mitgliedstaaten
sind weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, Rechte zur Nutzung von
Nummern ihres jeweiligen nationalen Nummerierungsplans oder Rechte zur
Installation von Anlagen anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer
Kommunikationsnetze oder -dienste zu gewähren.
(15) Die Bedingungen, die
an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft
werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden,
damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im
Einklang stehen, erfüllt werden.
(16) Bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit
bereitgestellt werden, sollten weniger zahlreiche und weniger strenge
Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen
Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt
werden.
(17) Besondere Pflichten,
die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit
beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie)
nach dem Gemeinschaftsrecht
auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung
verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.
(18) Die
Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für
den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an
Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht
branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die
nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber und
Diensteanbieter jedoch über andere Rechtsvorschriften unterrichten, die
ihre Geschäftstätigkeit betreffen, z. B. durch Verweise auf
ihren Internet-Seiten.
(19) Der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von
Nutzungsrechten für Frequenzen oder Nummern kann dadurch entsprochen
werden, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich
zugänglich gemacht werden.
(20) Das gleiche
Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen
elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von
Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese
Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Rundfunk- oder
Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen
hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten
nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche
Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die im Anhang enthaltene Liste der
Bedingungen dadurch berührt würde.
(21) Bei der
Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder
von Rechten zur Installation von Einrichtungen können die zuständigen
Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über
die einschlägigen Bedingungen in der Allgemeingenehmigung
unterrichten.
(22) Ist in einem
bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das
verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein
ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden,
damit unzulässige Diskriminierungen vermieden und diese knappen Güter
optimal genutzt werden.
(23) Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Kriterien für auf
Wettbewerb beruhende oder vergleichende Auswahlverfahren sicherstellen, dass
die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)
genannten Ziele erreicht werden. Es stünde daher nicht im Widerspruch zu
dieser Richtlinie, wenn die Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und
verhältnismäßiger Auswahlkriterien zur Förderung des
Wettbewerbs dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen von einem
wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren für eine
bestimmte Funkfrequenz ausgeschlossen werden.
(24) Wurde auf
europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an
einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese
Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen
des nationalen Frequenznutzungsplans genauestens in die Praxis
umsetzen.
(25) Die Anbieter
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste benötigen
möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung
verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte,
um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen
Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter
führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen
Regulierungsbehörden entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische
Reaktion auf eine Notifizierung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den
Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten
für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die
Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die
Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung
abhängen.
(26) Wenn Unternehmen der
Ansicht sind, dass ihre Anträge auf Erteilung von Rechten für die
Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in der
Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Grundsätzen
behandelt worden sind, oder wenn solche Entscheidungen unangemessen
verzögert werden, sollten sie das Recht haben, im Einklang mit der
genannten Richtlinie gegen solche Entscheidungen oder gegen die
Verzögerung solcher Entscheidungen zu klagen.
(27) Die Sanktionen
für die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung
geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern
es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es
unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die
Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, das Recht,
elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für
Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen oder das betreffende Recht
auszusetzen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei einer ernsten
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder
der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen
können. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche
berühren, die Unternehmen aufgrund innerstaatlichen Rechts gegeneinander
erheben.
(28) Diensteanbieter zu
verpflichten, Berichte und Informationen zu liefern, kann sowohl für das
Unternehmen als auch für die zuständige nationale
Regulierungsbehörde eine Belastung bedeuten. Solche Verpflichtungen
sollten daher angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut
Notwendige beschränkt werden. Es ist nicht nötig, systematisch und
regelmäßig den Nachweis der Erfüllung aller an eine
Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu
verlangen. Die Unternehmen haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck die
von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von
Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des
Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern
elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden,
wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
(29) Diese Richtlinie
sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen
zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im
Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind. Ferner
berührt diese Richtlinie nicht die Berichterstattungsverpflichtungen
aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht,
nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation
abstellen.
(30) Von Anbietern
elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben
werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der
Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von
Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das
beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten
für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen
und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für
Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die
angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So
können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten
entsprechen.
(31) Die Regelungen zur
Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und
keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer
Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von
Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für
die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein,
einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen.
Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer
Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen,
einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von
Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein.
Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise
Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene
Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.
(32) Zusätzlich zu
den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und
Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter
sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und
den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden
die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden,
nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung
derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet
werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden
können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die
Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise
aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass
diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen,
die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen
stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen
über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der
Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten
veröffentlichen.
(33) Die Mitgliedstaaten
können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten
verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte
ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen
sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig
mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren
Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen.
(34) Zur Erreichung der
angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter,
Verbraucher und andere interessierte Parteien leichten Zugang erhalten zu allen
Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte
und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und
Nummern, Rechte zur Installation von Einrichtungen, nationale
Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen
Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen
bereitzustellen und ständig zu aktualisieren. Falls diese Rechte von
anderen staatlichen Stellen verwaltet werden, sollten sich die
einzelstaatlichen Regulierungsbehörden darum bemühen, ein
benutzerfreundliches Instrument für den Zugang zu Informationen über
diese Rechte zu schaffen.
(35) Die Kommission sollte
kontrollieren, ob der Binnenmarkt mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen
nationalen Genehmigungsregelungen ordnungsgemäß
funktioniert.
(36) Um zu erreichen, dass
alle Bestandteile des neuen Regulierungsrahmens für den Sektor der
elektronischen Kommunikation gleichzeitig zur Anwendung gelangen, ist es
wichtig, dass der Prozess der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches
Recht und der Prozess der Anpassung der bestehenden Genehmigungen an die neuen
Regeln parallel erfolgen. Werden jedoch in besonderen Fällen die bei
Inkrafttreten dieser Richtlinie gültigen Genehmigungen im Einklang mit
dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individuelle
Nutzungsrechte ersetzt, und würde dies dazu führen, dass die
Pflichten der Diensteanbieter, die aufgrund einer gültigen Genehmigung
arbeiten, erweitert oder ihre Rechte eingeschränkt werden, so können
die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten nach
Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zur Anpassung dieser Genehmigungen
nutzen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer
Unternehmen auswirkt.
(37) Unter bestimmten
Umständen kann die Aufhebung einer Bedingung für die Genehmigung
betreffend den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen zu deutlichen
Nachteilen für ein oder mehrere Unternehmen führen, für die die
Bedingung von Nutzen war. In diesen Fällen kann die Kommission auf Antrag
eines Mitgliedstaates weitere Übergangsvereinbarungen billigen.
(38) Da die Ziele der
vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Harmonisierung und
Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen
des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene
zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus –