Artikel 15 Anhörung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 152
Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des Ausschusses
der Regionen,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Ein hohes Maß an Schutz für
Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des
Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
festgelegt wurde. In der genannten Verordnung
werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das
einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt,
darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Lebensmitteln in der
Gemeinschaft.
(2) Mit der
Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene
wurden die allgemeinen Hygienevorschriften für
Lebensmittel und die Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung dieser
Vorschriften festgelegt.
(3) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass diese Vorschriften und Verfahren eine solide Grundlage für die
Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln bilden. Im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik sind viele Richtlinien angenommen worden, in denen
spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der
in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt worden sind. Diese
Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen
reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig
für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.
(4) Zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit enthalten diese Vorschriften und Verfahren gemeinsame Grundregeln,
insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen
Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen,
die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und
Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.
(5) Diese Grundregeln stellen
die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel
einschließlich der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse tierischen
Ursprungs dar.
(6) Neben dieser allgemeinen
Grundlage sind für bestimmte Lebensmittel spezifische Hygienevorschriften
erforderlich. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
niedergelegt.
(7) Hauptziel der neuen
allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der
Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu
gewährleisten.
(8) Zur Gewährleistung der
Lebensmittelsicherheit von der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen
oder zur Ausfuhr ist ein integriertes Konzept erforderlich. Jeder
Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette sollte dafür sorgen,
dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.
(9) Die
Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den
privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung
oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten.
Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse
Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt
ist.
(10) Gesundheitsgefahren, die
auf Ebene der Primärproduktion gegeben sind, sollten identifiziert und in
angemessener Weise unter Kontrolle gebracht werden, um sicherzustellen, dass
die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Bei der direkten Abgabe kleiner
Mengen von Primärerzeugnissen durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an
den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen ist es
angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften
zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen
Erzeuger und Verbraucher.
(11) Die Anwendung der
Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte
(HACCP-Grundsätze) auf den Primärsektor ist noch nicht allgemein durchführbar.
Es sollte aber Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis geben, die zur
Anwendung einer geeigneten Hygienepraxis in den landwirtschaftlichen Betrieben
beitragen. Soweit erforderlich, sollten außerdem spezifische
Hygienevorschriften für die Primärproduktion diese Leitlinien ergänzen. Die
Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und damit zusammenhängende
Vorgänge sollten sich von denen für andere Arbeitsvorgänge
unterscheiden.
(12) Die Lebensmittelsicherheit
beruht auf mehreren Faktoren. Die Mindesthygieneanforderungen sollten in
Rechtsvorschriften festgelegt sein; zur Überwachung der Erfüllung der
Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmer sollte es amtliche Kontrollen
geben; die Lebensmittelunternehmer sollten Programme für die
Lebensmittelsicherheit und Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze
einführen und anwenden.
(13) Eine erfolgreiche
Umsetzung der Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze erfordert die
volle Mitwirkung und das Engagement der Beschäftigten des jeweiligen
Lebensmittelunternehmens. Diese sollten dafür entsprechend geschult werden. Das
HACCP-System ist ein Instrument, das Lebensmittelunternehmern hilft, einen
höheren Lebensmittelsicherheitsstandard zu erreichen. Das HACCP-System sollte
nicht als ein Verfahren der Selbstregulierung angesehen werden und nicht die
amtliche Überwachung ersetzen.
(14) Obwohl die Einführung von
Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze für die Primärproduktion
zunächst noch nicht vorgeschrieben werden sollte, sollte im Rahmen der
Überprüfung dieser Verordnung, die die Kommission im Rahmen der Durchführung
vornehmen wird, auch untersucht werden, ob diese Anforderung ausgedehnt werden
kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Unternehmen im Rahmen der
Primärproduktion anregen, diese Grundsätze so weit wie möglich
anzuwenden.
(15) Die HACCP-Anforderungen
sollten den im Codex Alimentarius enthaltenen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie
sollten so flexibel sein, dass sie, auch in kleinen Betrieben, in allen
Situationen anwendbar sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass
die Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte in bestimmten
Lebensmittelunternehmen nicht möglich ist und dass eine gute Hygienepraxis in
manchen Fällen die Überwachung der kritischen Kontrollpunkte ersetzen kann. So
bedeutet auch die verlangte Festsetzung von „kritischen
Grenzwerten” nicht, dass in jedem Fall ein in Zahlen ausgedrückter
Grenzwert festzusetzen ist. Im Übrigen muss die Verpflichtung zur Aufbewahrung
von Unterlagen flexibel sein, um einen übermäßigen Aufwand für sehr kleine
Unternehmen zu vermeiden.
(16) Flexibilität ist außerdem
angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs-
und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie
auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Die Flexibilität
ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage – einschließlich der
in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage
– von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der
Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen
transparent sein, da alle nach den Hygienevorschriften hergestellten
Lebensmittel sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei
sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem mit der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden.
(17) Die Umsetzung der
Hygienevorschriften kann durch Zielvorgaben, z. B. Ziele für die Reduzierung
pathogener Erreger oder Leistungsnormen, gelenkt werden. Daher müssen
entsprechende Verfahrensvorschriften festgelegt werden. Solche Zielvorgaben
würden das geltende Lebensmittelrecht ergänzen, beispielsweise die Verordnung
(EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von
gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
, die für bestimmte Kontaminanten die
Festlegung von Höchstwerten vorsieht, und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die
das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel untersagt und eine
einheitliche Grundlage für die Anwendung des Vorsorgeprinzips schafft.
(18) Um dem technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und
effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im
Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sichergestellt
werden. Die vorliegende Verordnung trägt den internationalen Verpflichtungen im
Rahmen des
WTO-Übereinkommens über
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und den im Codex
Alimentarius enthaltenen internationalen Lebensmittelsicherheitsstandards
Rechnung.
(19) Die Registrierung der
Betriebe und die Kooperation der Lebensmittelunternehmer sind erforderlich,
damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen
können.
(20) Ein wesentlicher Aspekt
der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels und
seiner Zutaten auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 enthält Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und
Zutaten sowie ein Verfahren zum Erlass von Bestimmungen zur Anwendung dieser
Grundsätze auf bestimmte Sektoren.
(21) In die Gemeinschaft
eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den
Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt
bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte
Lebensmittel.
(22) Aus der Gemeinschaft in
Drittländer ausgeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen. Die vorliegende Verordnung regelt
bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte
Lebensmittel.
(23) Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft müssen
wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck ist erforderlichenfalls die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.
(24) Die Richtlinie 93/43/EWG
sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt
wird.
(25) Die Anforderungen dieser
Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen
Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es
angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten
und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen
Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.
(26) Die zur Durchführung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden
–
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