gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s
Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189c des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In der
Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik
wird das Dokument
über die Gemeinschaftsstrategie begrüßt und unterstützt
und die Kommission aufgefordert, Kriterien und Normen für die
Abfallbeseitigung auf Deponien vorzuschlagen.
(2) In der
Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die
Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft
künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen
durchgeführt werden sollten.
(3) Die Abfallvermeidung,
-wiederverwendung und -verwertung sowie die Verwendung wiedergewonnener
Materialien und Energie sollten gefördert werden, um die natürlichen
Ressourcen zu erhalten und eine sparsame Bodennutzung zu betreiben.
(4) Die Fragen der
Verbrennung von Siedlungsfällen und nicht gefährlichen Abfällen,
der Kompostierung, der Biomethanisierung sowie der Behandlung von
Schlämmen aus der Naßbaggerung sollten noch eingehender geprüft
werden.
(5) Nach dem
Verursacherprinzip sind unter anderem Umweltschäden zu
berücksichtigen, die durch Deponien verursacht werden.
(6) Die Deponierung sollte
wie jede andere Methode der Abfallbehandlung kontrolliert und
sachgemäß erfolgen, damit potentielle nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden oder
eingeschränkt werden.
(7) Es sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und
Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Hierzu müssen die Deponien
hinsichtlich der in den Abfällen enthaltenen Stoffe beherrschbar sein.
Diese Stoffe sollten, soweit möglich, nur in vorhersehbarer Weise
reagieren.
(8) Sowohl das Volumen als
auch die gefährlichen Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sollten
gegebenenfalls verringert werden. Die Handhabung der Abfälle sollte
erleichtert und ihre Verwertung begünstigt werden. Deshalb sollte die
Abfallbehandlung gefördert werden, damit eine mit den Zielen dieser
Richtlinie zu vereinbarende Deponierung gewährleistet wird. Die
Begriffsbestimmungen für „Behandlung” umfaßt auch das
Sortieren.
(9) Die Mitgliedstaaten
sollten in der Lage sein, bei der Beseitigung ihrer Abfälle die
Grundsätze der örtlichen Nähe und der Entsorgungsautarkie auf
gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über
Abfälle
zu verwirklichen.
Die Ziele der genannten Richtlinie müssen durch die Errichtung eines
integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen auf der Grundlage
eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgt und präzisiert
werden.
(10) Wegen
unterschiedlicher technischer Standards für die Abfallbeseitigung auf
Deponien und aufgrund der Kostenvorteile könnte es zur vermehrten
Abfallbeseitigung in Anlagen mit niedrigen Umweltschutzstandards kommen, so
daß wegen der unnötig langen Transportwege der Abfälle sowie
wegen unangemessener Deponierungspraktiken eine ernste Umweltgefährdung
entstehen kann.
(11) Daher sind auf
Gemeinschaftsebene technische Normen für die Abfalldeponierung im Hinblick
auf den Schutz, den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt in der Gemeinschaft
zu erlassen.
(12) Es muß deutlich
auf die Anforderungen hingewiesen werden, denen die Deponien genügen
müssen im Hinblick auf Standort, Errichtung, Betrieb, Überwachung,
Stillegung sowie auf die Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen, die gegen
kurz- oder langfristig abzusehende Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere
gegen die Verschmutzung des Grundwassers durch Eindringen von Sickerwasser in
den Boden, ergriffen werden müssen.
(13) Angesichts der
vorstehenden Ausführungen ist es erforderlich, die in Betracht kommenden
Deponieklassen sowie die in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen
Abfallarten genau zu definieren.
(14) Anlagen für die
zeitweilige Lagerung von Abfällen sollten den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen.
(15) Die im Einklang mit
der Richtlinie 75/442/EWG erfolgende Verwertung hierfür geeigneter
Inertabfälle und nicht gefährlicher Abfälle durch ihren Einsatz
für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für
Auffüllungen oder bauliche Zwecke stellt nicht notwendigerweise eine
Deponierung dar.
(16) Es sind
Maßnahmen zu treffen, um insbesondere das Entstehen von Methangas in
Deponien und somit die Erwärmung der Erdatmosphäre einzudämmen,
indem die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall reduziert und eine
Gasfassung in Deponien eingeführt wird.
(17) Die Maßnahmen,
mit denen die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall verhindert werden
soll, zielen unter anderem darauf ab, die getrennte Sammlung von biologisch
abbaubarem Abfall, das Sortieren im allgemeinen, die Verwertung und die
Wiederverwendung zu fördern.
(18) Wegen der
Besonderheiten der Abfallbeseitigung auf Deponien ist ein besonderes
Genehmigungsverfahren für alle Deponieklassen gemäß den
allgemeinen Genehmigungsanforderungen, die in der Richtlinie 75/442/EWG
bereits festgelegt sind, und den allgemeinen Anforderungen der
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
einzuführen.
Vor Beginn des Deponiebetriebs muß die zuständige Behörde die
Deponie inspizieren, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen der
Genehmigung erfüllt sind.
(19) Es ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob die Abfälle auf der Deponie, für die
sie bestimmt sind, abgelagert werden können; insbesondere gilt dies
für gefährliche Abfälle.
(20) Zur Vermeidung von
Umweltschäden ist es erforderlich, rasch ein einheitliches
Abfallannahmeverfahren aufgrund eines Klassifizierungsverfahrens für die
in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen Abfälle einzuführen,
das insbesondere einheitliche Grenzwerte umfaßt. Hierzu ist ein
kohärentes, einheitliches System für die Abfallcharakterisierung, die
Probenahme und die Analyse so rechtzeitig einzuführen, daß die
Durchführung dieser Richtlinie erleichtert wird. Für
Inertabfälle müssen besonders spezifische Annahmekritierien
festgelegt werden.
(21) Solange derartige
Analysemethoden oder die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen
Grenzwerte noch nicht festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten im
Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie Positiv- oder Negativlisten auf
einzelstaatlicher Ebene beibehalten oder festlegen oder Kriterien
einschließlich von Grenzwerten definieren, die den für das
einheitliche Annahmeverfahren in dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien
vergleichbar sind.
(22) Der Technische
Ausschuß sollte Abfallannahmekriterien erarbeiten, die bei der Annahme
gefährlicher Abfälle in Deponien für nicht gefährliche
Abfälle zugrunde gelegt werden.
(23) Es müssen
einheitliche Verfahren zur Kontrolle einer Deponie während der Betriebs-
und Nachsorgephase geschaffen werden, damit mögliche
Umweltbeeinträchtigungen durch die Deponie festgestellt und geeignete
Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
(24) Es ist festzulegen,
wann und wie eine Deponie stillgelegt werden sollte. Ferner sind die
Verpflichtungen und die Verantwortung des Betreibers der Deponie in der
Nachsorgephase festzulegen.
(25) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie über das Stilllegungsverfahren sollten nicht für
Deponien gelten, die vor dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie
stillgelegt wurden.
(26) Die künftigen
Bedingungen für den Betrieb bestehender Deponien sollten im Hinblick
darauf festgelegt werden, daß innerhalb einer bestimmten Frist die
erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Anpassung an diese Richtlinie aufgrund
eines Nachrüstungsprogramms für die Deponie getroffen
werden.
(27) Betreiber vorhandener
Deponien, die aufgrund bindender und den Vorschriften des Artikels 14
gleichwertiger einzelstaatlicher Vorschriften bereits vor dem Inkrafttreten der
Richtlinie die in Artikel 14 Buchstabe a) genannten Unterlagen
eingereicht und von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur
Fortsetzung des Betriebs erhalten haben, müssen diese Unterlagen der
zuständigen Behörde nicht erneut zwecks Erteilung einer neuen
Zulassung vorlegen.
(28) Der Betreiber von
Deponien sollte angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen
Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen treffen, damit
sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen erfüllt werden, die
sich aus der Genehmigung ergeben, auch diejenigen für das
Stillegungsverfahren und die Nachsorgephase.
(29) Es sollten
Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt
für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß
alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, soweit wie
möglich einschließlich der – vom Betreiber zu stellenden
– finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die
geschätzten Kosten für die Stilllegung, einschließlich der
Nachsorge, abgedeckt sind.
(30) Vertritt eine
zuständige Behörde die Auffassung, daß eine Deponie
voraussichtlich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne keine Gefährdung
der Umwelt mehr darstellt, so kann die Schätzung der Kosten, die in das
von einem Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt einzubeziehen sind, auf
diese Zeitspanne beschränkt werden.
(31) Es ist notwendig, die
ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Durchführung
dieser Richtlinie in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen und zu
gewährleisten, daß die Betreiber und das Personal von Deponien
aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens über die erforderlichen
Fähigkeiten verfügen.
(32) Die Erarbeitung eines
standardisierten Abfallannahmeverfahrens und die Einführung einer
standardisierten Klassifizierung der zugelassenen Abfälle sind von der
Kommission nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der
Richtlinie 75/442/EWG vorzunehmen.
(33) Die Anpassung der
Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen
Fortschritt und die Vereinheitlichung der Kontrollmaßnahmen, der
Probenahme und der Analyseverfahren muß nach dem gleichen
Ausschußverfahren erfolgen.
(34) Die Mitgliedstaaten
erstatten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Bericht
über die Anwendung dieser Richtlinie, wobei sie besonderes Augenmerk auf
die nach Artikel 5 festzulegenden innerstaatlichen Strategien richten. Auf
der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat Bericht –