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RL 1999/31/EG Artikel 6

Artikel 6 In den verschiedenen Deponieklassen zuzulassende Abfälle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik wird das Dokument über die Gemeinschaftsstrategie begrüßt und unterstützt und die Kommission aufgefordert, Kriterien und Normen für die Abfallbeseitigung auf Deponien vorzuschlagen.

(2) In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten.

(3) Die Abfallvermeidung, -wiederverwendung und -verwertung sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien und Energie sollten gefördert werden, um die natürlichen Ressourcen zu erhalten und eine sparsame Bodennutzung zu betreiben.

(4) Die Fragen der Verbrennung von Siedlungsfällen und nicht gefährlichen Abfällen, der Kompostierung, der Biomethanisierung sowie der Behandlung von Schlämmen aus der Naßbaggerung sollten noch eingehender geprüft werden.

(5) Nach dem Verursacherprinzip sind unter anderem Umweltschäden zu berücksichtigen, die durch Deponien verursacht werden.

(6) Die Deponierung sollte wie jede andere Methode der Abfallbehandlung kontrolliert und sachgemäß erfolgen, damit potentielle nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Gefahren für die menschliche Gesundheit vermieden oder eingeschränkt werden.

(7) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Hierzu müssen die Deponien hinsichtlich der in den Abfällen enthaltenen Stoffe beherrschbar sein. Diese Stoffe sollten, soweit möglich, nur in vorhersehbarer Weise reagieren.

(8) Sowohl das Volumen als auch die gefährlichen Eigenschaften der abzulagernden Abfälle sollten gegebenenfalls verringert werden. Die Handhabung der Abfälle sollte erleichtert und ihre Verwertung begünstigt werden. Deshalb sollte die Abfallbehandlung gefördert werden, damit eine mit den Zielen dieser Richtlinie zu vereinbarende Deponierung gewährleistet wird. Die Begriffsbestimmungen für „Behandlung” umfaßt auch das Sortieren.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, bei der Beseitigung ihrer Abfälle die Grundsätze der örtlichen Nähe und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle zu verwirklichen. Die Ziele der genannten Richtlinie müssen durch die Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgt und präzisiert werden.

(10) Wegen unterschiedlicher technischer Standards für die Abfallbeseitigung auf Deponien und aufgrund der Kostenvorteile könnte es zur vermehrten Abfallbeseitigung in Anlagen mit niedrigen Umweltschutzstandards kommen, so daß wegen der unnötig langen Transportwege der Abfälle sowie wegen unangemessener Deponierungspraktiken eine ernste Umweltgefährdung entstehen kann.

(11) Daher sind auf Gemeinschaftsebene technische Normen für die Abfalldeponierung im Hinblick auf den Schutz, den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt in der Gemeinschaft zu erlassen.

(12) Es muß deutlich auf die Anforderungen hingewiesen werden, denen die Deponien genügen müssen im Hinblick auf Standort, Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stillegung sowie auf die Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen, die gegen kurz- oder langfristig abzusehende Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere gegen die Verschmutzung des Grundwassers durch Eindringen von Sickerwasser in den Boden, ergriffen werden müssen.

(13) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es erforderlich, die in Betracht kommenden Deponieklassen sowie die in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen Abfallarten genau zu definieren.

(14) Anlagen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen sollten den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen.

(15) Die im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG erfolgende Verwertung hierfür geeigneter Inertabfälle und nicht gefährlicher Abfälle durch ihren Einsatz für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke stellt nicht notwendigerweise eine Deponierung dar.

(16) Es sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere das Entstehen von Methangas in Deponien und somit die Erwärmung der Erdatmosphäre einzudämmen, indem die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall reduziert und eine Gasfassung in Deponien eingeführt wird.

(17) Die Maßnahmen, mit denen die Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall verhindert werden soll, zielen unter anderem darauf ab, die getrennte Sammlung von biologisch abbaubarem Abfall, das Sortieren im allgemeinen, die Verwertung und die Wiederverwendung zu fördern.

(18) Wegen der Besonderheiten der Abfallbeseitigung auf Deponien ist ein besonderes Genehmigungsverfahren für alle Deponieklassen gemäß den allgemeinen Genehmigungsanforderungen, die in der Richtlinie 75/442/EWG bereits festgelegt sind, und den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung einzuführen. Vor Beginn des Deponiebetriebs muß die zuständige Behörde die Deponie inspizieren, um sicherzustellen, daß die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt sind.

(19) Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abfälle auf der Deponie, für die sie bestimmt sind, abgelagert werden können; insbesondere gilt dies für gefährliche Abfälle.

(20) Zur Vermeidung von Umweltschäden ist es erforderlich, rasch ein einheitliches Abfallannahmeverfahren aufgrund eines Klassifizierungsverfahrens für die in den verschiedenen Deponieklassen zugelassenen Abfälle einzuführen, das insbesondere einheitliche Grenzwerte umfaßt. Hierzu ist ein kohärentes, einheitliches System für die Abfallcharakterisierung, die Probenahme und die Analyse so rechtzeitig einzuführen, daß die Durchführung dieser Richtlinie erleichtert wird. Für Inertabfälle müssen besonders spezifische Annahmekritierien festgelegt werden.

(21) Solange derartige Analysemethoden oder die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen Grenzwerte noch nicht festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung dieser Richtlinie Positiv- oder Negativlisten auf einzelstaatlicher Ebene beibehalten oder festlegen oder Kriterien einschließlich von Grenzwerten definieren, die den für das einheitliche Annahmeverfahren in dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien vergleichbar sind.

(22) Der Technische Ausschuß sollte Abfallannahmekriterien erarbeiten, die bei der Annahme gefährlicher Abfälle in Deponien für nicht gefährliche Abfälle zugrunde gelegt werden.

(23) Es müssen einheitliche Verfahren zur Kontrolle einer Deponie während der Betriebs- und Nachsorgephase geschaffen werden, damit mögliche Umweltbeeinträchtigungen durch die Deponie festgestellt und geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

(24) Es ist festzulegen, wann und wie eine Deponie stillgelegt werden sollte. Ferner sind die Verpflichtungen und die Verantwortung des Betreibers der Deponie in der Nachsorgephase festzulegen.

(25) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über das Stilllegungsverfahren sollten nicht für Deponien gelten, die vor dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie stillgelegt wurden.

(26) Die künftigen Bedingungen für den Betrieb bestehender Deponien sollten im Hinblick darauf festgelegt werden, daß innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Anpassung an diese Richtlinie aufgrund eines Nachrüstungsprogramms für die Deponie getroffen werden.

(27) Betreiber vorhandener Deponien, die aufgrund bindender und den Vorschriften des Artikels 14 gleichwertiger einzelstaatlicher Vorschriften bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie die in Artikel 14 Buchstabe a) genannten Unterlagen eingereicht und von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Fortsetzung des Betriebs erhalten haben, müssen diese Unterlagen der zuständigen Behörde nicht erneut zwecks Erteilung einer neuen Zulassung vorlegen.

(28) Der Betreiber von Deponien sollte angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen treffen, damit sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen erfüllt werden, die sich aus der Genehmigung ergeben, auch diejenigen für das Stillegungsverfahren und die Nachsorgephase.

(29) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, soweit wie möglich einschließlich der – vom Betreiber zu stellenden – finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die geschätzten Kosten für die Stilllegung, einschließlich der Nachsorge, abgedeckt sind.

(30) Vertritt eine zuständige Behörde die Auffassung, daß eine Deponie voraussichtlich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne keine Gefährdung der Umwelt mehr darstellt, so kann die Schätzung der Kosten, die in das von einem Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt einzubeziehen sind, auf diese Zeitspanne beschränkt werden.

(31) Es ist notwendig, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen und zu gewährleisten, daß die Betreiber und das Personal von Deponien aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.

(32) Die Erarbeitung eines standardisierten Abfallannahmeverfahrens und die Einführung einer standardisierten Klassifizierung der zugelassenen Abfälle sind von der Kommission nach dem Ausschußverfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG vorzunehmen.

(33) Die Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Vereinheitlichung der Kontrollmaßnahmen, der Probenahme und der Analyseverfahren muß nach dem gleichen Ausschußverfahren erfolgen.

(34) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, wobei sie besonderes Augenmerk auf die nach Artikel 5 festzulegenden innerstaatlichen Strategien richten. Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: