Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften
Leitsatz
Aus dem Verschweigen erheblicher Erträge aus Tafelgeschäften in der Steuererklärung und dem Verzicht gegenüber der Bank auf
die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über die von diesen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer ergibt sich, dass
der Steuerpflichtige eine vollständige Erfassung seiner regelmäßigen jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart
und Zukunft vermeiden möchte. Dieses Gesamtverhalten stellt eine bedingt vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung dar .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 65 Nr. 3 EFG 2008 S. 95 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2251 EAAAC-61341
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 22.11.2006 - 2 K 30186/03
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