Gefälschte Belege erbringen nicht den Nachweis einer Ausfuhrlieferung - - Eine Vertrauensschutzregelung entsprechend § 6a
Abs. 4 UStG kommt im Regelungsbereich des § 6 UStG nicht zur Anwendung
Leitsatz
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist; hierfür
trägt der Unternehmer die Beweislast.
Mit gefälschten Belegen kann der Unternehmer diesen Nachweis nicht führen, auch dann nicht, wenn er die Fälschungen nicht
hat erkennen können.
Die Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 UStG ist vom Gesetzgeber ausschließlich auf innergemeinschaftliche Lieferungen
beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer kommt
daher nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 232 Nr. 4 TAAAC-61336
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.07.2007 - II 196/2004
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