Anspruch auf Mineralölsteuervergütung für
Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und
angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt
Kein
Gestaltungsmissbrauch nach
§ 42 AO, da sich durch diese
übliche Gestaltung Risiken für die Erzeuger mindern lassen
Leitsatz
1. Eine Genossenschaft, die für
Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf
Felder und Deponien verbringt, ist insoweit als Inhaberin eines Betriebs im
Sinne des
§ 25 c MinöStG Begünstigte
der Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da
sie für Betriebe i.S.d.
§ 25 c Nr. 1 MinöStG Arbeiten
zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung
ausgeführt hat.
2. Die Ein- und Auslagerung von
Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der
Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen gehört
zu den Arbeiten zur Gewinnung von Kartoffeln.
3. Dass die Kartoffeln nicht an die
Genossenschaft verkauft und übereignet werden, sondern bis zur
erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben, stellt keinen
Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d.
§ 42 AO dar, denn dadurch mindern
sich im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft die Risiken für die
Erzeuger.
Fundstelle(n): TAAAC-61310
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 18.04.2007 - 7 K 2089/05
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.