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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 2089/05

Gesetze: MinöStG § 25c Nr. 1, MinöStG § 25c Nr. 3, MinöStG § 25b Abs. 1, MinöStG § 25b Abs. 3 Nr. 1, AO § 42

Anspruch auf Mineralölsteuervergütung für Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt

Kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da sich durch diese übliche Gestaltung Risiken für die Erzeuger mindern lassen

Leitsatz

1. Eine Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt, ist insoweit als Inhaberin eines Betriebs im Sinne des § 25 c MinöStG Begünstigte der Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da sie für Betriebe i.S.d. § 25 c Nr. 1 MinöStG Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung ausgeführt hat.

2. Die Ein- und Auslagerung von Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen gehört zu den Arbeiten zur Gewinnung von Kartoffeln.

3. Dass die Kartoffeln nicht an die Genossenschaft verkauft und übereignet werden, sondern bis zur erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben, stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar, denn dadurch mindern sich im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft die Risiken für die Erzeuger.

Fundstelle(n):
TAAAC-61310

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.04.2007 - 7 K 2089/05

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