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StuB Nr. 20 vom Seite 775

Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke, Berlin
Kernthesen
  • Steuerlich entsteht ein Dividendenanspruch erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Tochtergesellschaft. Eine phasengleiche Aktivierung ist daher abzulehnen.

  • Nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen kommt eine phasengleiche Aktivierung in Betracht. Die Rechtsprechung des BFH stellt aber derart hohe Anforderungen an den Nachweis eines Ausnahmefalls, dass eine Aktivierung in der Praxis gleichwohl ausscheiden wird.

  • Das Vollausschüttungsgebot des § 29 GmbHG a. F. begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausschüttung des gesamten Gewinns, weil es durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abdingbar ist.

Mit Urteil vom hält der BFH daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses („phasengleich”) aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war.

I. Sachverhalt

Die A-GmbH war seit November 1989 Muttergesellschaft der D-GmbH. Die A-GmbH, ...

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