Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
1. Aufl. 2007
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XII. Übertragung im Falle der Liquidation – Betriebsaufgabe ohne Nachfolger
Literatur: Förster, Steuerliche Folgen der Übertragung von Pensionszusagen, DStR 2006, S. 2149; Pradl, Die Auslagerung von Pensionszusagen im Zuge der Liquidation, GStB 2007, S. 31.
1. Sonderregelung des § 4 Abs. 4 BetrAVG
„Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG gilt entsprechend”. Mit dieser Formulierung ermöglicht § 4 Abs. 4 BetrAVG, dass Unternehmen nicht mehr nur noch deswegen am Leben erhalten werden müssen, weil sie in der Vergangenheit einmal betriebliche Versorgungszusagen erteilt haben.
Der Gesetzgeber hat mit der sog. Liquidationsversicherung ein Ventil für all diejenigen Betriebe geschaffen, für die sich kein adäquater Nachfolger finden lässt oder die aus wirtschaftlichen Gründen die Geschäftstätigkeit einstellen möchten bevor es zu einer Insolvenz kommt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der besonderen Übertragungsmöglichkeit des § 4 Abs. 4 BetrAVG ist jedoch zwingend, d...