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Vorsteuerabzug aus der Herstellung vermieteter Wohnappartements
Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt i. S. des § 115 FGO, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug ergibt sich grundsätzlich daraus, dass die Aufwendungen für den Bezug der Eingangsumsätze Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sind; der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck ist dabei unerheblich. Maßgebend ist vielmehr die gegenständliche Zurechnung.