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Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Aufsichtsratsmitglieder werden, auch soweit sie ansonsten als Arbeitnehmer unselbständig tätig sind, durch ihre Aufsichtsratstätigkeit Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Der Verzicht auf die Vergütung führt nicht zur Unentgeltlichkeit. Es liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor. Die von der AG erbrachte Gegenleistung für die vom Aufsichtsratsmitglied wahrgenommene Tätigkeit liegt im Unterlassen der Kürzung der Tantiemen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG für die sonstige Leistung des Aufsichtsratsmitglieds richtet sich nach der satzungsgemäßen Aufsichtsratsvergütung.