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Weiterhin zulässige Besteuerung geldwerter Vorteile
Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist der Angebotspreis. Ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist i.d.R. auf den Listenpreis abzustellen. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eine zulässige Typisierung, die dem Zweck der einfachen Handhabung dient.