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Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids beträgt vier Jahre. Sie verlängert sich nach dem klaren Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO nicht, wenn zwar Steuern hinterzogen wurden, der Haftungsbescheid aber allein auf § 69 AO, nicht hingegen auf §§ 70 oder 71 AO gestützt wird.