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Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist
§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG beinhaltet eine klärende Einschränkung des § 181 Abs. 5 AO dergestalt, dass der Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nur dann unbeachtlich ist, wenn ein pflichtwidriges Unterlassen der Finanzbehörde vorliegt. Der Wortlaut des § 181 Abs. 5 AO ist auch ungeachtet des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG insofern einschränkend auszulegen, dass das Finanzamt innerhalb der Feststellungsfrist Kenntnis von dem verbleibenden Verlustabzug erhalten hat.