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Steuerfalle § 32b EStG
Regelungslücken bei Anwendung des Progressionsvorbehalts
Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind die darin aufgeführten Lohnersatzleistungen grundsätzlich steuerfrei. Auf das zu versteuernde Einkommen ist jedoch ein besonderer Steuersatz unter Einbeziehung der Lohnersatzleistungen anzuwenden. Der Gesetzgeber erhebt mithin aufgrund des besonderen (erhöhten) Steuersatzes zusätzliche Steuern zu der ansonsten aus der Steuertabelle abzulesenden regulären Einkommensteuer (Progressionsvorbehalt). Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit des Progressionsvorbehalts ausdrücklich bestätigt, ist dabei möglicherweise jedoch vom Normalfall ausgegangen, dass die Lohnersatzeinkünfte in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Kalenderjahr erzielten Arbeitseinkommen stehen. Zu welch paradoxen Ergebnissen man jedoch gelangt, wenn Lohnersatzleistungen ausschließlich mit steuerbegünstigten Einkünften gem. § 34 Abs. 1 EStG korrelieren, wird im Folgenden erläutert.
I. Regelungslücken im bisherigen Recht
1. Gesetzliche Grundlagen
Die in § 32b EStG aufgeführten Lohnersatztatbestände sind erschöpfend. Für sie ist der besondere Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 EStG).
Der besondere Steuersatz errechnet sich, wenn bei der Ber...