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Wohnungseigentumsrecht | Konkurrenzschutz kein Versagungsgrund bei Veräußerung von Wohnungseigentum
Als Inhalt des Sondereigentums einer Wohnungseigentumsanlage kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung eines anderen Eigentümers oder eines Dritten – z. B. des Verwalters – bedarf; diese Zustimmung darf jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden (§ 12 Abs. 1 und 2 WEG). Konkurrenzschutzerwägungen bilden i. d. R. keinen solchen wichtigen Grund, weil die Verweigerung der Zustimmung nach dem Gesetzeszweck der Abwehr von gemeinschaftswidrigen Gefahren dient, die ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen, von den Eigentümern ausdrücklich vereinbart worden ist (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 1. 2. 2007 - 20 W 8/06).