OFD Frankfurt am Main - S 7110 A - 1/84 - St 11

Eigenhandel oder Vermittlung beim Verkauf von Gebrauchtwaren in sog. „second-hand-shops”

In „second-hand-shops” werden regelmäßig von Privatpersonen übergebene gebrauchte Kleidungsstücke und andere gebrauchte Gegenstände verkauft. Die Steuerpflichtigen streben oft an, in ihren Ladengeschäften Vermittlungsleistungen mit der Folge zu tätigen, dass das Entgelt für das vermittelte Geschäft bei ihnen ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 letzter Satz UStG ist und sie nur ihre Vermittlungsprovision der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben.

Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird.

Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn dem Käufer beim Abschluss des Umsatzgeschäftes bekannt ist, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 6 UStR). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Inhaber eines „Second-handladens” als Vermittler anzusehen ist, besteht nicht. Ob ein Handeln in fremdem Namen vorliegt, lässt sich deshalb nur unter Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickeiten Grundsätze über die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen im eigenen Laden zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 26 Abs. 6 UStR).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der im eigenen Laden Waren des täglichen Bedarfs verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen, da der Kunde regelmäßig davon ausgehen wird, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehungen mit dem Ladeninhaber tritt (vgl. z. B. HFR 1964 S. 317). Vermittler kann der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht („Einlieferer”), und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen.

Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Einlieferer sind nicht nur in den Fällen zu bejahen, in denen dem Käufer Name und Anschrift des Einlieferers genannt werden. Sie liegen bereits vor, wenn dem Käufer aus den Gesamtumständen des Einzelfalls (beispielsweise durch Schilder oder ähnliche Hinweise im Ladenraum) bekannt wird, dass der Ladeninhaber im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird und die Identität seines Vertragspartners („Einlieferer”) anhand der Unterlagen des Ladeninhabers genannt werden kann (vgl. BStBl 2000 II S. 361). Wird dem Käufer dagegen nicht durch entsprechende Hinweise deutlich gemacht, dass durch den Verkauf der Ware nicht der Ladeninhaber, sondern der „Einlieferer” verpflichtet werden soll, so ist der Ladeninhaber als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen (vgl. BFH/NV 2001 S. 564).

Verdeckt der Ladeninhaber durch seinen Auftritt als Vermittler lediglich, dass er auf Grund eines unmittelbaren Leistungsverhältnisses eine Lieferung an dem Käufer ausführt, so liegt auch unter den o. g. Voraussetzungen keine Vermittlungsleistung vor (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 4 UStR). Ein unmittelbares Leistungsverhältnis zwischen dem Ladeninhaber und dem Käufer setzt voraus, dass der Ladeninhaber die Verfügungsmacht über die zu veräußernde Ware vom „Einlieferer” erhalten hat, indem Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands auf diesen übergingen (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 5 UStR).

Der Übergang der Verfügungsmacht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Ansicht des a. a. O.) verschafft der „Einlieferer” dem Landeninhaber keine Verfügungsmacht an den hingegebenen Gegenständen, wenn

  • anfallende Reinigungskosten zu Lasten des Einlieferers gehen,

  • der Ladeninhaber zur Leistung von Schadensersatz für abhanden gekommene Gegenstände verpflichtet ist und

  • nicht veräußerte Gegenstände im Falle des Nichtverkaufs nach einer gewissen Zeit an den „Einlieferer” zurückgegeben werden.

Erbringt der Ladeninhaber nach den obigen Ausführungen keine Vermittlungsleistungen, so unterliegt die Lieferung von Waren der Umsatzbesteuerung. In diesem Fall findet regelmäßig die Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG Anwendung.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 3 – S 7110 – Karte 2) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind durch einen schwarzen Balken auf der rechten Seite gekennzeichnet.

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Fundstelle(n):
GAAAC-60591