Kapitel IV: Besondere Pflichten und Befugnisse der
Mitgliedstaaten
Artikel 8
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss
am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Nach Artikel 16
der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die
allgemeine Produktsicherheit
befindet der Rat
vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für jene Richtlinie anhand
eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der
entsprechende Vorschläge enthält, über die etwaige Anpassung
jener Richtlinie. Die Richtlinie 92/59/EWG bedarf verschiedener
Änderungen mit dem Ziel, einige ihrer Bestimmungen aufgrund der gewonnenen
Erfahrung, neuer maßgeblicher Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit
von Verbrauchsgütern sowie der im Vertrag, insbesondere in
Artikel 152 betreffend die öffentliche Gesundheit und in
Artikel 153 betreffend den Verbraucherschutz, vorgenommenen
Änderungen und anhand des Vorsorgeprinzips zu vervollständigen, zu
verstärken oder klarer auszuformulieren. Im Interesse größerer
Klarheit sollte die Richtlinie 92/59/EWG deshalb neu gefasst werden. Die
Sicherheit von Dienstleistungen verbleibt bei dieser Neufassung außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, da die Kommission beabsichtigt, im
Hinblick auf die Vorlage geeigneter Vorschläge die Erfordernisse,
Möglichkeiten und Prioritäten für eine Gemeinschaftsaktion im
Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen und der Verantwortung der
Dienstleistungserbringer zu ermitteln.
(2) Es sind
Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern,
der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(3) Ohne
Gemeinschaftsvorschriften könnten die horizontalen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zur Produktsicherheit, die den Wirtschaftsteilnehmern
insbesondere die allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur sichere Produkte in
Verkehr zu bringen, zu einem unterschiedlichen Schutzniveau für die
Verbraucher führen. Derartige Unterschiede sowie das Fehlen horizontaler
Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten könnten Handelshemmnisse
und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt bewirken.
(4) Zur
Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat die Gemeinschaft
einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher zu
leisten. Zur Verwirklichung dieses Ziels bedarf es horizontaler
Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung einer allgemeinen
Produktsicherheitsanforderung mit Bestimmungen über die allgemeinen
Verpflichtungen der Hersteller und Händler, die Durchsetzung der
gemeinschaftsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften und einen raschen
Informationsaustausch sowie Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in
bestimmten Fällen.
(5) Es ist sehr schwierig,
Gemeinschaftsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen
Produkte zu erlassen; für diese Produkte sind umfassende horizontale
Rahmenvorschriften notwendig, die – insbesondere bis zur
Überarbeitung der bestehenden speziellen Rechtsvorschriften –
Lücken schließen und gegenwärtige oder künftige spezielle
Rechtsvorschriften vervollständigen, um insbesondere das nach
Artikel 95 des Vertrags geforderte hohe Schutzniveau für die
Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten.
(6) Daher ist es
erforderlich, auf Gemeinschaftsebene eine allgemeine Sicherheitsanforderung
festzulegen, die für alle in Verkehr gebrachten oder auf andere Weise
für Verbraucher verfügbaren Produkte gilt, die für Verbraucher
bestimmt sind oder von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen verwendet werden können, selbst wenn sie nicht für sie
bestimmt sind. In all diesen Fällen können die betreffenden Produkte
eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen,
die es abzuwenden gilt. Dabei sind jedoch bestimmte Gebrauchtwaren aufgrund
ihrer Beschaffenheit auszuschließen.
(7) Diese Richtlinie
sollte für Produkte unabhängig von der Form der Vermarktung,
einschließlich des Fernabsatzes und des elektronischen
Geschäftsverkehrs, gelten.
(8) Die Sicherheit von
Produkten ist unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte und
insbesondere der Verbrauchergruppen zu beurteilen, die besonders anfällig
für die von den betreffenden Produkten ausgehenden Gefahren sind, wie
insbesondere Kinder und ältere Menschen.
(9) Diese Richtlinie
erstreckt sich zwar nicht auf Dienstleistungen, aber zur Erreichung der
angestrebten Schutzziele sollte sie auch für
Produkte gelten, die den Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung geliefert
oder zur Verfügung gestellt werden, um von ihnen benutzt zu werden. Die
Sicherheit von Arbeitsmitteln, die von Dienstleistungserbringern selbst zur
Erbringung einer Dienstleistung für Verbraucher benutzt werden, fällt
nicht unter diese Richtlinie, da sie im Zusammenhang mit der Sicherheit der
erbrachten Dienstleistung zu sehen ist. Insbesondere fallen von
Dienstleistungserbringern bediente Arbeitsmittel, in denen die Verbraucher sich
fortbewegen oder reisen, nicht unter diese Richtlinie.
(10) Für Produkte,
die zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung konzipiert sind, jedoch
anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollten die
Anforderungen dieser Richtlinie ebenfalls gelten, da sie bei
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit
von Verbrauchern gefährden können.
(11) Zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten sämtliche
Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden, sofern es keine spezifischeren
gemeinschaftsrechtlichen Sicherheitsvorschriften für die betreffenden
Produkte gibt.
(12) Enthalten spezifische
Gemeinschaftsvorschriften Sicherheitsanforderungen, die für die
betreffenden Produkte nur bestimmte Risiken oder Risikokategorien abdecken, so
ergeben sich die Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich dieser
Risiken aus den Bestimmungen der spezifischen Vorschriften, während
für die übrigen Risiken die allgemeine Sicherheitsanforderung nach
dieser Richtlinie gilt.
(13) Die Bestimmungen
dieser Richtlinie, die sich auf die übrigen Verpflichtungen der Hersteller
und Händler, die Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten, den
Informationsaustausch und Fälle von Sofortmaßnahmen sowie auf die
Verbreitung von Informationen und die Vertraulichkeit beziehen, gelten für
Produkte, die unter spezifische gemeinschaftsrechtliche Regelungen fallen,
sofern diese Regelungen nicht bereits entsprechende Verpflichtungen
enthalten.
(14) Zur Erleichterung
einer wirksamen und kohärenten Anwendung der allgemeinen
Sicherheitsanforderung nach dieser Richtlinie ist es wichtig, dass für
bestimmte Produkte und Risiken nicht bindende europäische Normen
festgelegt werden, damit bei einem Produkt, das einer nationalen Norm zur
Umsetzung einer europäischen Norm entspricht, davon ausgegangen werden
kann, dass es die betreffende Anforderung erfüllt.
(15) Gemäß der
Zielsetzung dieser Richtlinie sollten von den europäischen Normungsgremien
im Rahmen von Normungsaufträgen der Kommission, die hierzu von
entsprechenden Ausschüssen unterstützt wird, europäische Normen
festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass normenkonforme Erzeugnisse die
allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllen, sollte die Kommission, die von
einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird, die
Anforderungen festlegen, denen die Normen entsprechen müssen. Diese
Anforderungen sollten in den Aufträgen an die Normungsgremien enthalten
sein.
(16) Bestehen keine
spezifischen Regelungen und keine im Rahmen von Normungsaufträgen der
Kommission festgelegten europäischen Normen oder wird auf solche Normen
nicht zurückgegriffen, so sollte die Sicherheit von Produkten,
insbesondere unter Berücksichtigung von nationalen Normen zur Umsetzung
anderer einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, von
Empfehlungen der Kommission oder nationalen Normen, von internationalen Normen,
von Verhaltenskodizes, des derzeitigen Standes des Wissens und Technik sowie
der Sicherheit, die der Verbraucher billigerweise erwarten kann, beurteilt
werden. In diesem Zusammenhang können Empfehlungen der Kommission die
kohärente und wirksame Anwendung dieser Richtlinie in den Fällen
erleichtern, in denen noch keine europäischen Normen vorliegen oder
Risiken und/oder Produkte betroffen sind, bei denen davon ausgegangen wird,
dass derartige Normen nicht möglich oder unangemessen sind.
(17) Der Nachweis, dass
die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen erfüllt sind, kann
durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte entsprechende
unabhängige Zertifizierung erleichtert werden.
(18) Es ist angezeigt, die
Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung durch
weitere Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer zu ergänzen, da
Maßnahmen vonseiten der Wirtschaftsteilnehmer notwendig sind, damit unter
bestimmten Bedingungen Gefahren für die Verbraucher abgewendet werden
können.
(19) Die den Herstellern
auferlegten zusätzlichen Verpflichtungen sollten die Verpflichtung
umfassen, den besonderen Merkmalen der Produkte entsprechende Maßnahmen
zu treffen, die es den Herstellern gestatten, festzustellen, welche Gefahren
von diesen Produkten ausgehen, den Verbrauchern Informationen zu geben, die es
diesen ermöglichen, die Gefahren zu beurteilen und abzuwenden, die
Verbraucher vor den Gefahren zu warnen, die von bereits gelieferten
gefährlichen Produkten ausgehen können, diese Produkte vom Markt zu
nehmen und sie als letztes Mittel nötigenfalls zurückzurufen; dies
kann nach den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten eine
geeignete Form der Entschädigung einschließen, beispielsweise den
Umtausch der Produkte oder eine Erstattung.
(20) Die Händler
sollten zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden
Sicherheitsanforderungen beitragen. Die den Händlern auferlegten
Verpflichtungen gelten entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortung.
Insbesondere kann es sich bei von Privatpersonen zu wohltätigen Zwecken
abgegebenen Einzelgebrauchtwaren als unmöglich erweisen, den
zuständigen Behörden Angaben und Unterlagen über die etwaigen
Risiken und die Herkunft des Produktes vorzulegen.
(21) Sowohl die Hersteller
als auch die Händler sollten mit den zuständigen Behörden im
Rahmen von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenwirken und diese
unterrichten, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass bestimmte gelieferte
Produkte gefährlich sind. Die Bedingungen, unter denen diese Unterrichtung
erfolgt, sind in dieser Richtlinie festzulegen, damit ihre wirksame Anwendung
erleichtert wird, wobei gleichzeitig eine übermäßige Belastung
der Wirtschaftsteilnehmer und der Behörden zu vermeiden ist.
(22) Damit sichergestellt
wird, dass die den Herstellern und Händlern auferlegten Verpflichtungen
auch tatsächlich eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten
Behörden einrichten oder benennen, die für die Überwachung der
Produktsicherheit zuständig sind und die über die erforderlichen
Befugnisse verfügen, um geeignete Maßnahmen treffen zu können;
dazu gehört auch die Befugnis, wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen zu verhängen und für eine
zweckmäßige Koordinierung zwischen den benannten Behörden Sorge
zu tragen.
(23) Die geeigneten
Maßnahmen müssen insbesondere die Befugnis der Mitgliedstaaten
umfassen, die Rücknahme gefährlicher Produkte, die bereits in Verkehr
gebracht wurden, unverzüglich und auf wirksame Weise anzuordnen oder
durchzuführen und als letztes Mittel den Rückruf gefährlicher
Produkte, die Verbrauchern bereits geliefert wurden, anzuordnen, zu
koordinieren oder durchzuführen. Von diesen Befugnissen ist Gebrauch zu
machen, wenn Hersteller und Händler ihrer Verpflichtung, Gefahren von den
Verbrauchern abzuwenden, nicht nachkommen. Nötigenfalls sollten die
Behörden über geeignete Befugnisse und Verfahren verfügen, um
unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen beschließen und
durchführen zu können.
(24) Die Sicherheit der
Verbraucher hängt in hohem Maße davon ab, wie wirksam die
Produktsicherheitsanforderungen der Gemeinschaft durchgesetzt werden. Deshalb
sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, um die
Effizienz der Marktüberwachung und anderer
Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, und gewährleisten, dass
diese für die Öffentlichkeit und die interessierten Kreise
transparent sind.
(25) Zur Verwirklichung
der mit dieser Richtlinie verfolgten Schutzziele ist eine Zusammenarbeit
zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich. Daher
sollte ein europaweites Netzwerk der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
gefördert werden, um so in einer mit anderen Gemeinschaftsverfahren,
insbesondere dem gemeinschaftlichen System zum raschen Informationstausch
(RAPEX), abgestimmten Weise eine verbesserte operative Zusammenarbeit in Fragen
der Marktüberwachung und bei anderen Überwachungsmaßnahmen zu
erleichtern; dies betrifft insbesondere die Risikobewertung,
Produktprüfungen, den Austausch von Know-how und wissenschaftlichen
Kenntnissen, die Durchführung gemeinsamer Überwachungsvorhaben, die
Rückverfolgung der Produktherkunft und die Rücknahme oder den
Rückruf gefährlicher Produkte.
(26) Zur Sicherstellung
eines durchgängig hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus
zugunsten der Verbraucher wie auch zur Wahrung der Einheit des Binnenmarktes
ist die Kommission von jeder Maßnahme zu unterrichten, mit der das
Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder dessen Rückruf oder
Rücknahme vom Markt angeordnet wird. Derartige Maßnahmen sollten
unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der
Artikel 28, 29 und 30, getroffen werden.
(27) Eine wirksame
Überwachung der Produktsicherheit erfordert die Schaffung eines auf
nationaler und gemeinschaftlicher Ebene funktionierenden Systems für den
raschen Informationsaustausch bei Vorfällen, die aufgrund der Schwere des
Risikos in Bezug auf die Sicherheit eines Produkts unverzügliches Handeln
erfordern. Diese Richtlinie soll ferner ausführliche Verfahren für
das Funktionieren des Systems festlegen und der Kommission die Befugnis
übertragen, diese Verfahren mit Unterstützung eines Ausschusses
anzupassen.
(28) In dieser Richtlinie
ist vorgesehen, dass nicht zwingende Leitlinien festgelegt werden, mit denen
einfache und klare Kriterien und ausbaufähige praktische Regeln aufgezeigt
werden sollen, damit insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung des
Inverkehrbringens von Produkten in den von dieser Richtlinie erfassten
Fällen wirksam gemeldet werden können; berücksichtigt wird dabei
die Unterschiedlichkeit der von den Mitgliedstaaten und den
Wirtschaftsteilnehmern zu bewältigenden Gegebenheiten. Die Leitlinien
sollten insbesondere Kriterien für die Anwendung der Definition der
ernsten Gefahr umfassen, damit eine kohärente Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen im Falle solcher Gefahren erleichtert
wird.
(29) Es ist in erster
Linie Sache der Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit dem Vertrag,
insbesondere den Artikeln 28, 29 und 30, geeignete Maßnahmen in
Bezug auf gefährliche Produkte zu ergreifen, die sich in ihrem
Hoheitsgebiet befinden.
(30) Handeln die
Mitgliedstaaten in Bezug auf das durch bestimmte Produkte hervorgerufene Risiko
jedoch nach unterschiedlichen Ansätzen, so kann dies zu nicht vertretbaren
Unterschieden im Verbraucherschutz führen und ein Hemmnis für den
innergemeinschaftlichen Handel darstellen.
(31) Es können
Fälle eintreten, in denen sich ernste Produktsicherheitsprobleme stellen,
die rasches Handeln erfordern, die die gesamte Gemeinschaft oder einen
bedeutenden Teil der Gemeinschaft betreffen oder in unmittelbarer Zukunft
betreffen könnten und in denen angesichts der Art des durch das Produkt
bedingten Sicherheitsproblems im Rahmen der Verfahren, die in den spezifischen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für das jeweilige Produkt oder die
jeweilige Produktkategorie vorgesehen sind, keine der Dringlichkeit
entsprechende, wirksame Lösung gefunden werden kann.
(32) Daher ist ein
geeignetes Verfahren zu schaffen, das die Möglichkeit bietet, als letztes
Mittel in der gesamten Gemeinschaft geltende Maßnahmen in Form von an die
Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen zu erlassen, um Vorfällen zu
begegnen, die durch Produkte bedingt sind, welche eine ernste Gefahr
darstellen. Eine solche Entscheidung sollte ein Ausfuhrverbot für das
betreffende Produkt einschließen, es sei denn, dass aufgrund
außerordentlicher Umstände entschieden werden kann, nur ein
Teilverbot oder gar kein Verbot zu verhängen, insbesondere wenn ein System
der vorherigen Zustimmung festgelegt worden ist. Darüber hinaus sollte ein
Ausfuhrverbot im Hinblick auf die Abwendung von Gefahren für die
Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher geprüft werden. Da solche
Entscheidungen nicht unmittelbar für die Wirtschaftsteilnehmer gelten,
sollten die Mitgliedstaaten die für ihre Umsetzung erforderlichen
Maßnahmen treffen. Nach einem solchen Verfahren getroffene
Maßnahmen sollten vorläufige Maßnahmen sein, außer wenn
sie sich auf einzelne Produkte oder Produktposten beziehen. Zur
Gewährleistung einer sachgemäßen Beurteilung der Notwendigkeit
solcher Maßnahmen und ihrer bestmöglichen Vorbereitung sollten die
Maßnahmen von der Kommission, die von einem Ausschuss unterstützt
wird, nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und, falls wissenschaftliche
Fragen betroffen sind, die in die Zuständigkeit eines wissenschaftlichen
Ausschusses der Gemeinschaft fallen, mit dem für die betreffende Gefahr
zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss erlassen werden.
(33) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni
1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
getroffen
werden.
(34) Um eine effiziente
und kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, müssen die
verschiedenen Aspekte ihrer Anwendung in einem Ausschuss erörtert werden
können.
(35) Es ist zu
gewährleisten, dass den Behörden vorliegende Informationen über
Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Allerdings ist das in
Artikel 287 des Vertrags genannte Berufsgeheimnis in einer Weise zu
wahren, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der
Marktüberwachung und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
(36) Diese Richtlinie
lässt die Rechte von Geschädigten im Sinne der
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung
für fehlerhafte Produkte
unberührt.
(37) Die Mitgliedstaaten
haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen Gerichten
geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen
Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen
eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird.
(38) Im Übrigen sind
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher im Zusammenhang mit importierten Produkten –
wie auch im Zusammenhang mit dem Ausfuhrverbot – in Übereinstimmung
mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erlassen.
(39) Die Kommission sollte
regelmäßig den Stand der Anwendung dieser Richtlinie und die damit
erzielten Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der
Marktüberwachungssysteme, des raschen Informationsaustauschs und der auf
Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen, zusammen mit anderen Fragen
prüfen, die für die Sicherheit von für Verbraucher bestimmten
Produkten in der Gemeinschaft relevant sind, und dem Europäischen
Parlament und dem Rat regelmäßig entsprechende Berichte
unterbreiten.
(40) Diese Richtlinie
sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Frist für die
Umsetzung und die Anwendung der Richtlinie 92/59/EWG nicht berühren
–