RL 98/34/EG Anhang V: Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer
2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a, 213 und
43,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 189b des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Richtlinie 89/189/EWG
des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
ist mehrfach in
wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie
zu kodifizieren.
(2) Der Binnenmarkt
umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren,
Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen
Beschränkungen eine der Grundlagen der Gemeinschaft.
(3) Im Hinblick auf das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den
nationalen Maßnahmen zur Erstellung von Normen oder technischen
Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu
gewährleisten.
(4) Handelsbeschränkungen
aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig,
wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen und wenn
sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche
Garantie darstellen.
(5) Es ist
unerläßlich, daß die Kommission schon vor dem Erlaß
technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen
verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrags gehalten,
der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind
deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet
der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.
(6) Desgleichen müssen
alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen
Vorschriften unterrichtet sein.
(7) Durch den Binnenmarkt soll
den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit
gewährleistet werden; eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes
durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information.
Deshalb ist es notwendig, daß den Wirtschaftsteilnehmern durch die
regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten
Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser
Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen
Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.
(8) Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten
öffentlich bekanntgeben, daß eine nationale technische Vorschrift
unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden
ist.
(9) Hinsichtlich der
technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen
zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder
für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der
nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen
für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den
Markt.
(10) Aus dieser Sicht ist es
wichtig, daß alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die
Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse
berücksichtigt werden.
(11) Die Vorschriften, die
keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses
nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses
Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.
(12) Es hat sich erwiesen,
daß der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden
muß. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische
Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung
auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus
Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen
Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie
eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.
(13) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist
verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu
können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse
beseitigt oder abgeschwächt werden.
(14) Der betroffene
Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung
des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in
Erwägung.
(15) Der Binnenmarkt setzt
voraus, daß die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden
kann, verbindliche Rechtsakte der Gemeinschaft erläßt oder deren
Erlaß vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist
festgesetzt, um zu vermeiden, daß durch nationale Maßnahmen die
Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten
der Gemeinschaft durch den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt
wird.
(16) In beiden Fällen ist
der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des
Artikels 5 des Vertrags verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten
Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen,
um die Möglichkeit zu schaffen, daß Änderungsvorschläge
gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines verbindlichen Rechtsakts
des Rates ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission
angenommen wird. Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Mai 1969 über die
Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission
in der Fassung der Vereinbarung vom 5.
März 1973vorgesehenen Fristen haben sich in
solchen Fällen als unzureichend erwiesen; es ist deshalb erforderlich,
längere Fristen vorzusehen.
(17) Das in der Vereinbarung
vom 28. Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der
Unterrichtung der Kommission ist für die davon erfaßten Erzeugnisse,
die nicht unter diese Richtlinie fallen, weiterhin anwendbar.
(18) Um den Beschluß von
Gemeinschaftsmaßnahmen durch den Rat zu erleichtern, sollten die
Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen,
wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission
hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.
(19) Innerstaatliche technische
Normen können in der Praxis dieselben Wirkungen auf den freien
Warenverkehr ausüben wie technische Vorschriften.
(20) Es ist deshalb
erforderlich, die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von
Normen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für technische Vorschriften
gelten, sicherzustellen. Gemäß Artikel 213 des Vertrags kann die
Kommission zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben alle
erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen
Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe
hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags
festgelegt.
(21) Es ist darüber hinaus
erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über
die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen
unterrichtet werden.
(22) Die systematische
Notifizierungspflicht besteht nur für Gegenstände, die neu genormt
werden, sofern diese auf nationaler Ebene vorgenommenen Maßnahmen
Unterschiede in den nationalen Normen zur Folge haben können, die den
Markt beeinträchtigen könnten. Jede weitere Notifizierung oder
Mitteilung über die Fortschritte der nationalen Arbeiten soll davon
abhängen, ob diejenigen, die zuvor über den Gegenstand der Normung
unterrichtet worden sind, an diesen Arbeiten interessiert sind.
(23) Die Kommission muß
jedoch die nationalen Normungsprogramme teilweise oder vollständig
anfordern können, um die Entwicklungen der Normung in bestimmten
Wirtschaftszweigen zu überprüfen.
(24) Das Europäische
Normungssystem muß durch und für die Betroffenen angewandt werden,
und zwar auf der Grundlage von Kohärenz, Transparenz, Offenheit, Konsens,
Unabhängigkeit von Einzelinteressen, Effizienz und Entscheidungen unter
Mitwirkung der einzelnen Staaten.
(25) Das Funktionieren der
Normung in der Gemeinschaft muß auf den grundlegenden Rechten der
nationalen Normungsgremien beruhen, wie zum Beispiel der Möglichkeit,
Normenentwürfe zu erhalten, die aufgrund der übermittelten
Bemerkungen getroffenen Maßnahmen zu erfahren, an den nationalen
Normungstätigkeiten teilzunehmen oder anstelle nationaler Normen die
Ausarbeitung europäischer Normen zu fordern. Es ist Aufgabe der
Mitgliedstaaten, die in ihrer Macht stehenden gebotenen Maßnahmen zu
ergreifen, damit ihre Normungsgremien diese Rechte respektieren.
(26) Die Bestimmungen
hinsichtlich der Stillhaltefrist für die nationalen Normungsgremien
während der Ausarbeitung einer europäischen Norm sind an die von
diesen Gremien im Rahmen der europäischen Normungsgremien erlassenen
Bestimmungen anzupassen.
(27) Es empfiehlt sich, einen
Ständigen Ausschuß einzusetzen, dessen Mitglieder von den
Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission
bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren
Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien
Warenverkehrs zu unterstützen.
(28) Es ist
zweckmäßig, den Ständigen Ausschuß zu den Entwürfen
für Normungsaufträge im Sinne dieser Richtlinie
anzuhören.
(29) Diese Richtlinie soll die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die in Anhang III Teil B
aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen
–
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