Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7
Instanzenzug: AG Aurich 9 IN 410/05 LG Aurich 4 T 488/06 vom
Gründe
Mit Anwaltsschriftsatz vom hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit Beschluss vom zurückgewiesen worden. Am hat der weitere Beteiligte durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss einlegen lassen. Am ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. , Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht (BGHZ 162, 181, 183; , WM 2004, 1589; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9).
Fundstelle(n):
PAAAC-60429
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein