BGH Beschluss v. - I ZB 108/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 238 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Mannheim 7 O 280/04 vom OLG Karlsruhe 6 U 47/05 vom

Gründe

I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter anderem wegen Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zweimal, am und am , zugestellt worden. Nachdem das Empfangsbekenntnis der ersten Zustellung zunächst nicht an das Landgericht zurückgelangt ist, hat die Geschäftsstelle am die erneute Zustellung des Urteils an den Beklagtenvertreter veranlasst. Mit Schriftsatz vom ist das Empfangsbekenntnis vom beim Landgericht eingegangen. Die Beklagte hat gegen das Urteil verspätet am Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung ist ebenfalls verspätet beim Berufungsgericht eingegangen.

Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt:

Die aus unerfindlichen Gründen erfolgte zweite Zustellung des Urteils am habe dazu geführt, dass das Sekretariat ihres Prozessbevollmächtigten die bei der ersten Zustellung am richtig notierten Fristen gestrichen und dafür Fristen zur Berufungseinlegung bis zum und zur Berufungsbegründung bis zum notiert habe. Ihrem Prozessbevollmächtigten seien von seinem Sekretariat nur die neuen, späteren Fristen mitgeteilt worden. Bei der Prüfung der Fristen sei er davon ausgegangen, dass sie eingehalten worden seien. Die ursprünglichen Fristen habe er nicht erkennen können, weil sie gestrichen worden seien.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO) ist nicht geboten. Die angefochtene Entscheidung, die der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollmächtigten versagt hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung wie eine abermalige Zustellung des Urteils Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. - IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, 866 m.w.N.). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des , VersR 1987, 258) und vom (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Dort hatte - anders als im Streitfall - jeweils das Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verstoßen. Nach seiner Darstellung hat sein Sekretariat die zunächst richtig notierten Fristen wegen der erneuten Zustellung des Urteils eigenmächtig gelöscht und durch neue Fristen ersetzt. Dass sein Personal dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung verstoßen hätte, wonach in derartigen Fällen vor der Änderung der Frist mit dem Rechtsanwalt Rücksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus der Darstellung nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begründet das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die vorstehenden Erwägungen abgestellt. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten nicht darin gesehen, dass er bei der Vorlage der Handakte die zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichenen Fristen nicht kontrolliert hat. Tragender Grund der Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte keine allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass in Zweifelsfragen wie bei der mehrfachen Zustellung eines Urteils die Fristen überhaupt ohne seine Kontrolle geändert werden konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAC-60419

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein