Leitsatz
1. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen, setzt voraus, dass der Beschäftigte eine Fachschul- oder Hochschulausbildung durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.
2. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, wurde nicht staatlich verliehen sondern war durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" bestimmt. Die in Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen haben insoweit indizielle Wirkung.
Gesetze: AAÜG § 1 Abs 1 S 1; AAÜG § 1 Abs 1 S 2; AAÜG § 5 Abs 1; AAÜG § 8 Abs 3; AAÜG Anl 1 Nr 1; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs 1; EinigVtr Art 19 S 1; SGG § 163
Instanzenzug: SG Chemnitz, S 9 RA 153/02 vom LSG Chemnitz, L 4 RA 500/04 vom
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Kläger erwarb im August 1964 an der Universität G. den akademischen Grad des Diplom-Physikers. Nach den Feststellungen des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) war er im Anschluss daran bis als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim W. der V. B. in K. beschäftigt. Ab wechselte er als Entwicklungsingenieur zum VEB E. R. , wissenschaftlicher Industriebetrieb. Bis zum war er dort als Forschungsphysiker und bis als Themenverantwortlicher tätig. Vom bis war er beim VEB K. R. G. bzw beim VEB R. Z. für F. und T. - Fachgebiet Geräte - als "Forscher" und ab als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung im Fachgebiet Geräte tätig, das seit dem dem VEB R. B. K. als unselbständiger Betriebsteil angegliedert war. Er war in der DDR nicht in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen worden.
Den Antrag des Klägers vom auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte ab; die Qualifikation als Diplom-Physiker berechtige ihn nicht, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Chemnitz vom , ).
Der Kläger hat das Urteil des LSG mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen. Der Senat hat mit Beschluss vom (B 4 RA 53/03 B) die Revision zugelassen. Der Kläger hat die Revision eingelegt und die Verletzung von §§ 1 Abs 1, 5 Abs 1, 8 Abs 3 iVm Abs 1 und 2 AAÜG gerügt. Mit Urteil vom - B 4 RA 16/04 R - hat der Senat das aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger der in § 1 Abs 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (2. DB) vom (GBl <DDR> 487) genannten Berufsgruppe der Konstrukteure zuzuordnen sei. Das LSG werde zu ermitteln haben, wie die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" erlangt bzw wie diese berufliche Qualifikation in der DDR erworben wurde. Das Gericht habe die Ermittlungen in folgender dreistufiger Abfolge vorzunehmen: (1.) ob es in der DDR von staatlicher Stelle erlassene Regelungen zum "Beruf des Konstrukteurs" gegeben habe. Falls diese fehlten, (2.) ob abstrakt-generelle Vereinbarungen der beteiligten Berufskreise, insbesondere in so genannten Kollektivverträgen iS des DDR-Arbeitsrechts, Aussagen zum "Beruf des Konstrukteurs" entnommen werden könnten. Wenn auch solche fehlten, (3.) welchem Anforderungsprofil auf Grund sonstiger genereller tatsächlicher Gegebenheiten ein Werktätiger genügen musste, um als Konstrukteur qualifiziert zu werden.
Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger werde vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG nicht erfasst. Er sei nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen. Er habe auch nach der am gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er erfülle nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Die Qualifikation als Diplom-Physiker werde von § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB nicht erfasst. Der Kläger sei auch nicht berechtigt gewesen, sich "Konstrukteur" zu nennen. Der eingeholten Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom sei zu entnehmen, dass es in der DDR keinen eigenständigen Berufsabschluss "Konstrukteur" gegeben habe. Die fachliche Ausbildung für einen Einsatz als Konstrukteur sei in die Ausbildung zum "Techniker" oder "Ingenieur" integriert gewesen. Bei den Ingenieuren seien drei Hauptgruppen unterschieden worden: Produktionsingenieure, Technologen und Konstrukteure. Die Aufzählung "Konstrukteur" in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB laufe deshalb ins Leere, es sei denn, der betreffende Versicherte könne arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen, nach denen er als Konstrukteur eingestellt und beschäftigt worden sei. Eine solche Abrede habe jedoch am nicht bestanden. Zwar sei der Kläger am in einem (volkseigenen) Produktionsbetrieb der Industrie - dem VEB R. B. K. - beschäftigt gewesen. Eine berufliche Tätigkeit als Konstrukteur werde aber durch die vorgelegten arbeits- und sozialrechtlichen Unterlagen nicht belegt. Unter Zugrundelegung des für den Industriezweig maßgeblichen Qualifikationshandbuchs und des Funktionsplans des Beschäftigungsbetriebs habe der Kläger nicht als Konstrukteur gearbeitet, sondern sei als "Mitarbeiter Forschung/Entwicklung" eingesetzt worden. Für seine Behauptung, als Konstrukteur tätig gewesen zu sein, habe er keinen Beweis erbracht.
Auf die erneute Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Beschluss vom - B 4 RA 97/05 B).
Der Kläger rügt erneut die Verletzung der §§ 1 Abs 1, 5 Abs 1, 8 Abs 3 iVm Abs 1 und 2 AAÜG. Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Eintragungen im Arbeitsbuch und im Sozialversicherungsausweis seien nur Indizien für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Er hat einen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch für Hoch- und Fachschulkader in den VEB und Einrichtungen der Industrieministerien der DDR zum Bereich Konstruktion (Bereich 32) vorgelegt. Danach sei für die Bezeichnung der Arbeitsaufgabe Konstrukteur als Qualifikation ein Fachschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulabschluss zu fordern. Auch die vom Statistischen Zentralamt Berlin herausgegebene "Systematik der Berufe" gehe davon aus, dass verschiedene Berufsabschlüsse die Ausübung der Tätigkeit als Konstrukteur zuließen. Die Tätigkeit des Klägers habe darin bestanden, Entwicklungsarbeit für Zukunftstechnologien zu leisten und deren Umsetzung in die Praxis vorzubereiten. Dies beinhalte die Konstruktion, auch wenn die Aufgabe inhaltlich über die konstruktive Arbeit hinausreiche. Der Kläger hat auch auf das von der früheren Bundesanstalt für Arbeit herausgegebene "Grundwerk für ausbildungs- und berufskundliche Informationen" (gabi) Bezug genommen. Danach sei der Beruf "Konstrukteur" eine Berufsausübungsform für Ingenieure, aber auch für Diplom-Physiker. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, ihm sei mit Bescheid vom von der Beklagten Altersente wegen Arbeitslosigkeit ab bewilligt worden. Diesen Rentenbescheid, der keine Zeiten nach dem AAÜG enthalte, habe er nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das AAÜG sei auf Grund der am gegebenen Sachlage auf den Kläger nicht anwendbar. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch aus dem Bereich der AVItech, denn es sei nicht nachgewiesen, dass er den Beruf des Konstrukteurs ausgeübt habe. Er sei im Juni 1990 als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung beschäftigt gewesen. Die Qualifikationshandbücher bestätigten die unterschiedlichen Anforderungen und Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs einerseits und eines Mitarbeiters Forschung und Entwicklung andererseits. Der Kläger habe den Rentenbescheid vom nicht angefochten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die statthafte und zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, das und den sowie die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten im Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und diese zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom bis als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG).
Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) besteht kein prozessualer Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten im Sinne des Klagebegehrens.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich ist (vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellungen der Kläger nach § 8 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte hätte.
1. Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG die Inhaber von Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die solche Rechte auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hatten, sofern diese beim Inkrafttreten des AAÜG am bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn beim Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, erfüllt der Kläger beide Tatbestandsalternativen nicht.
Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG bei Inkrafttreten des AAÜG weder Inhaber eines Versorgungsanspruchs noch einer -anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die er zum eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt hätte, liegt nicht vor. Weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch eine frühere Versorgungszusage als einen nach Art 19 Satz 1 des Einigungsvertrags - EV - idF vom bindend gebliebenen Verwaltungsakt noch eine einzelvertragliche Einbeziehung erhalten. Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem (hier: AVItech) einbezogen worden.
Für den Kläger greift auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte keine Rechtsposition inne, die er hätte verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20 f).
2. Bei Personen, die am nicht einbezogen waren und auch nicht durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art 17 EV) einbezogen worden sind, ist allerdings auf Grund der vom Senat vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am gültigen Bundesrechts nach der am gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 4 S 26 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 73).
Ob der Kläger am Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech vom und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74), die kumulativ vorliegen müssen (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2),
(1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
(2) von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht.
a) Der Kläger wird weder als Ingenieur noch als Techniker von dieser Norm erfasst (vgl Urteil des Senats vom - B 4 RA 62/01 R). Zwar gehören nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB der technischen Intelligenz ua "Ingenieure und Techniker" aller Spezialgebiete an. Nicht entscheidend ist bei diesen Berufen, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete, denn bezüglich der Berufsgruppen der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche Voraussetzung nur, wenn ihm aufgrund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung Titel "Ingenieur" (vgl - SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 77) oder "Techniker" (vgl ) zu führen. Eine solche Berechtigung war dem Kläger nicht verliehen worden (vgl zum Diplom-Physiker: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9).
b) Der Kläger war nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen (aa) und war auch nicht als Konstrukteur tätig (bb), wie das LSG in dem angegriffenen Urteil in einer den Senat bindenden Weise (§ 163 SGG) festgestellt hat (cc).
aa) Der Senat hat sich bislang in zwei Entscheidungen mit der in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB bezeichneten Berufsgruppe der "Konstrukteure" befasst. Er hat jeweils dem Tatsachengericht aufgegeben, die in der DDR geltenden abstrakt-generellen Regelungen zum Beruf des Konstrukteurs zu ermitteln (vgl ).
Von diesen Vorgaben ausgehend hat das LSG im Berufungsverfahren weitere Ermittlungen durchgeführt. Es hat die Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom erhoben und gestützt hierauf im angefochtenen Urteil festgestellt, der Kläger sei nach den normativen und tatsächlichen Gegebenheiten in der DDR nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen. Es habe in der DDR zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am weder auf Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch aufgrund einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss zum "Konstrukteur" gegeben. Ausbildungsinhalte dieses Berufs hätten sich vielmehr in den Fachschulausbildungen zum "Techniker" und "Ingenieur" wiedergefunden. Der Begriff Konstrukteur sei als Bezeichnung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verwendet worden (unter Hinweis auf: Qualifikationshandbücher für die Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den volkseigenen Betrieben und Einrichtungen der verschiedenen Industrieministerien der ehemaligen DDR). Für Ingenieure habe es - geordnet nach Tätigkeitsinhalten - Einsatzmöglichkeiten als Produktionsingenieur, Technologe oder Konstrukteur gegeben (unter Bezugnahme auf: Draeger, Der Ingenieur im sozialistischen Betrieb, VEB Verlag Technik, S 54 f). Auch die Ausbildung zum Techniker habe den beruflichen Einsatz als Konstrukteur nach sich ziehen können, allerdings sei der Absolvent bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung auch berechtigt, die Berufsbezeichnung "Techniker" zu führen (unter Hinweis auf: "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung" vom ; GBl <DDR> 71).
Die Aufführung der "Konstrukteure" in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB laufe danach ins Leere, es sei denn, der Betreffende könne arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass er als Konstrukteur eingestellt worden sei und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am bestanden habe. Die Auffassung des Klägers, mangels formeller Ausbildung zum Konstrukteur sei ein Arbeitsvertrag mit solcher Tätigkeitsbezeichnung nie abgeschlossen worden, sei unzutreffend. Arbeitsverträge sowie Eintragungen in Sozialversicherungsausweisen über die Berufstätigkeit als Konstrukteur seien in der DDR vielfach getroffen worden. Derartige arbeitsrechtliche Unterlagen, die den Einsatz als Konstrukteur belegten, könne der Kläger aber nicht vorlegen. Der Kläger erfülle die persönliche Voraussetzung des Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech nicht, weil er nicht berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen.
Nach den Feststellungen des LSG zu den abstrakt-generellen Tatsachen, die das Verständnis in der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme prägten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 11 RdNr 23; auch ), setzt der Beruf des Konstrukteurs die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" voraus (vgl Ökonomisches Lexikon <der DDR>, Verlag Die Wirtschaft, 2. Aufl 1970, Stichwort Konstruktion; zum Konstruktionsbüro dagegen: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 11). Unter Konstruktion ist der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden (vgl Ökonomisches Lexikon aaO; ebenso Lexikon der Wirtschaft <der DDR > Industrie, Verlag Die Wirtschaft, 1970, Stichwort: Konstruktion). Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 11 S 58). Die Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs einerseits und eines Mitarbeiters der Forschung und Entwicklung (F/E) andererseits sind inhaltlich nicht identisch. Die Tätigkeit des Mitarbeiters F/E ging in ihren qualitativen Anforderungen über diejenigen an einen Mitarbeiter mit der Berufbezeichnung "Konstrukteur" qualitativ hinaus. Unter "Forschung und Entwicklung" verstand man in der DDR eine der Konstruktion vorgelagerte Tätigkeit, bei der wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten in Natur und Gesellschaft sowie wissenschaftliche Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung in die Praxis durchgeführt worden sind (vgl Lexikon der Wirtschaft <der DDR> Industrie, Verlag Die Wirtschaft, 1970, Stichwort: Forschung und Entwicklung). Die Beschaffenheit von Werkstoffen zur Herstellung von Produkten sind wissenschaftlich und experimentell erforscht und aufbereitet worden. Diese technisch-wissenschaftliche Tätigkeit erforderte den Einsatz von hochqualifiziertem wissenschaftlich befähigtem Personal (zu der beruflichen Qualifikation und den Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs siehe sogleich unten). Schließlich unterscheiden sich die beiden hier fraglichen Tätigkeiten darin, dass der Bereich Forschung und Entwicklung die ersten Schritte hin zu Entwicklung neuer Produkte unternimmt. Es handelt sich um eine der Produktion vorgelagerte Tätigkeit (vgl auch zum Forschungszentrum: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 4 S 28; zu Dienstleistungsbetrieben: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 44). Dagegen setzt die Tätigkeit des Konstrukteurs Erkenntnisse aus dem Bereich Forschung und Entwicklung voraus und diese in die Berechnung, Planung und Fertigung eines Produkts um.
Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen, knüpft maßgeblich an die Ausübung einer konstruktiven Tätigkeit an (Tätigkeitsbezeichnung). Der Kläger ist nicht allein aufgrund seines Hochschulabschlusses als Diplom-Physiker berechtigt, die Berufsbezeichnung Konstrukteur zu führen. Die berufliche Qualifikation ist nur eine von mehreren Voraussetzungen, nicht aber das allein ausschlaggebende Kriterium, um auf die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" schließen zu können. Zum einen sollten vom Geltungsbereich der AVItech nur die in der 2. DB ausdrücklich genannten Gruppen von Beschäftigten erfasst werden, da sie besonderen Einfluss auf den Produktionsprozess hatten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 75 f; zum Diplom-Physiker: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9; bestätigt durch BVerfG SozR 4-8570 § 1 Nr 10). Zum anderen war die berufliche Tätigkeit im Wirtschaftssystem der DDR durch den Einsatz in bestimmten Arbeitsbereichen charakterisiert. Nach der Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom - Rahmenrichtlinie - (GBl 1975 <DDR> 1) wurden folgende Arbeitsbereiche unterschieden:
Bereich 10 Produktproduktionsdurchführende Bereiche
Bereich 20 Produktionshilfsbereiche (Reparatur, Instandhaltung)
Bereich 30 Produktionsvorbereitende Bereiche (Forschung, Entwicklung, Konstruktion, Technologie, Projektierung)
Bereich 40 Leitungs- und produktionssichernde Bereiche
Bereich 50 Beschaffung und Absatz
Bereich 60 Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtungen
Bereich 70 Kader und Bildung
Bereich 80 Betriebssicherheit
Bereich 90 übrige Arbeitsbereiche.
Innerhalb des Bereichs 30 differenzierte die AO zwischen dem Bereich 31 "Forschung und Entwicklung" einerseits und dem Bereich 32 "Konstruktion" andererseits (vgl Rahmenrichtlinie, aaO; vgl auch Qualifikationshandbuch für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus <Qualifikationshandbuch>, registriert beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr 101/78; zu dessen Anwendung auch: ). Der Arbeitsbereich 31 (Forschung und Entwicklung) umfasste die Forschung und Entwicklung im engeren Sinne, die Entwicklungskonstruktion sowie ua die Datenverarbeitungsprojektion, wohingegen der Arbeitsbereich 32 "Konstruktion" die Unterbereiche Fertigungskonstruktion und Betriebsmittelkonstruktion umfasste (vgl Rahmenrichtlinie, aaO, S 2). Nach dem Qualifikationshandbuch für die Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern konnte eine Person mit Hochschulabschluss und entsprechender Berufserfahrung zwar als Konstrukteur eingesetzt werden. Allerdings ist unter denselben Voraussetzungen auch eine Tätigkeit in dem hiervon getrennt geführten Arbeitsbereich "Forschung und Entwicklung" (Bereich 31) möglich - wie auch das LSG in seinem Urteil aufgezeigt hat. Die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsbereich 32 ist folglich noch kein Beleg für eine Berufstätigkeit als Konstrukteur.
Da nach den Feststellungen des LSG, ein spezifischer Berufsabschluss als Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Konstrukteurs fehlte, ist mit Blick auf die anderen in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsgruppen weiter zu fordern, dass die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" führen zu können, voraussetzt, dass der Beschäftigte eine den Anforderungen der anderen in der Vorschrift genannten Berufe qualitativ entsprechende Ausbildung (Fachschul- oder Hochschulausbildung) durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat. So ergibt sich aus den berufskundlichen Materialen zu Berufen der DDR (vgl ergänzend zu den vom LSG zitierten Werken: Bundesanstalt für Arbeit <Hrsg>, Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen <gabi>, Berufe der ehemaligen DDR, Bd 3 Nr 261 o 01 und Bd 4 Nr 501 o 02 und Nr 635 o 03), dass dem beruflichen Einsatz als Konstrukteur regelmäßig eine Fachschulausbildung oder eine Hochschulausbildung auf der Ebene einer heutigen Fachhochschule vorausging. Die Berufsbezeichnung konnte auch durch Weiterbildung in technischen Berufen erlangt werden. Dagegen sind Diplom-Physiker in der Regel nicht als Konstrukteure eingesetzt worden (vgl zum Fall des Diplom-Chemikers: BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 79).
Die in den Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen haben indizielle Wirkung. Zutreffend wird im Urteil des LSG dargelegt, dass die Verwendung anderer Bezeichnungen als Konstrukteur in den von dem Kläger vorgelegten Urkunden nicht annehmen lässt, er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen. Solche Berufsbezeichnungen sind - anders als vom Kläger angenommen wird - in der DDR nicht willkürlich verwendet worden. Vielmehr war das Recht, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, staatlich reglementiert. Diese Regelungen prägten die betriebliche Praxis (vgl zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom <IngVO-DDR>: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 49). Nach der AO vom über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung (Sonderdruck Nr 1024 des GBl 1979 <DDR>) geändert durch die AO vom über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung (GBl <DDR> 71) wurden die Berufsbezeichnungen in der DDR für die Gruppe der Hoch- und Fachschulabsolventen durch ministerielle Anordnung geregelt. Die Berufsbezeichnungen waren in einem Verzeichnis aufzuführen (§ 2 Abs 1 AO). Die Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss konnten nur eine ihrer Ausbildung entsprechende und im Verzeichnis genannte Berufsbezeichnung führen (§ 3 Abs 3 AO).
Auch die in den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen aufgenommenen Berufsbezeichnungen eines Beschäftigten waren nach dem Verständnis in der DDR nicht beliebig austauschbar. Die Bedeutung der Eintragungen lassen sich anhand der nicht zu Bundesrecht gewordenen Regelungen des Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom (GBl <DDR> 185) - ArbGB DDR - erschließen, denn dessen rechtliche Regelungen bieten Anhaltspunkte für das Verständnis der Eintragungen in den Arbeitsbüchern. Nach § 38 Abs 1 ArbGB DDR war die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag waren nach § 40 Abs 1 Satz 1 ArbGB DDR insbesondere die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren (notwendiger Vertragsinhalt). Nach § 42 Satz 1 und 3 ArbGB DDR war der Betrieb verpflichtet, die mit dem Werktätigen getroffenen Vereinbarungen in einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen und die Vertragsurkunde dem Werktätigen unverzüglich, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Gemäß § 73 Abs 2 ArbGB DDR hatte der Betrieb auch den Inhalt der Arbeitsaufgaben einschließlich der Verantwortungsbereiche zu bestimmen und in Funktionsplänen oder anderer geeigneter Form schriftlich niederzulegen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Arbeitsaufgabe ist also in einem betrieblichen Funktionsplan mit Qualifikationsmerkmalen weiter konkretisiert worden.
Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, wurde nicht wie bei den Berufen "Ingenieur" und "Techniker" staatlich verliehen sondern war - so das LSG - durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" bestimmt. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und infolge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" an die tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschneiden sich bei diesem Berufsbild die persönliche und die sachliche Voraussetzung (vgl auch BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 12 RdNr 19 f), für den fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Insoweit hat das LSG gestützt auf den Funktionsplan des Beschäftigungsbetriebs des Klägers in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dieser habe eine dem Beruf des Konstrukteurs entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt. In den Betrieben der DDR waren die Arbeitsaufgaben einschließlich der Verantwortungsbereiche vorab zu bestimmen und in Funktionsplänen oder anderer geeigneter Form schriftlich niederzulegen (vgl § 73 Abs 2 ArbGB DDR). Die vereinbarte Arbeitsaufgabe ist durch diese Funktionspläne mit Qualifikationsmerkmalen arbeitsrechtlich wirksam konkretisiert worden. In dem Funktionsplan des Beschäftigungsbetriebs ist die Tätigkeit des Klägers beschrieben als "Mitarbeiter Forschung und Entwicklung". Es gehörte danach zu den Aufgaben, die ein Mitarbeiter Forschung und Entwicklung - und damit auch der Kläger - wahrzunehmen hatte, Lösungsvarianten und Lösungsvorschläge sowie die effektivsten Lösungswege für vorgegebene Aufgabenstellungen selbständig zu erarbeiten. Dabei hatte er auch theoretische und experimentelle Tätigkeiten auszuführen und die Ergebnisse in die Praxis überzuleiten. Dementsprechend hat auch der Kläger betont, er strebe nicht die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" an, sondern sei (nur) befähigt gewesen, die Tätigkeit als "Konstrukteur" auszuüben. Von diesem Vorbringen ausgehend erscheint fraglich, ob der Kläger selbst eine tatsächliche Beschäftigung als Konstrukteur behauptet.
Der tatsächliche Einsatz als Konstrukteur ist entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht deshalb zu bejahen, weil das LSG festgestellt habe, er sei "wie" ein Konstrukteur tätig gewesen. Das LSG hat im angefochtenen Urteil das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung - zunächst - unterstellt (LSG-Urteil, S 14), um die betrieblichen Voraussetzungen zu prüfen. Nach deren Bejahung hat es festgestellt, der Kläger sei nicht als Konstrukteur tätig gewesen. Auch die vom LSG aufgeworfene Frage (LSG-Urteil, S 15), "ob" der Kläger Konstruktions- oder Ingenieurstätigkeiten verrichtet habe, bedeutet keine Feststellung von Tatsachen mit dem behaupteten Inhalt.
Deshalb dürften gute Gründe für den Vorschlag des LSG sprechen, arbeitsvertraglichen Abreden bzw die Eintragung im Arbeitsbuch sowie entsprechende Eintragungen im Sozialversicherungsausweis oder Aufgabenzuweisungen in dem jeweiligen betrieblichen Funktionsplan als Nachweis dafür dienen zu lassen, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich als Konstrukteur tätig und daher berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zu führen. Allerdings können diese und weitere Fragen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht abschließend beantwortet werden, da der Kläger weder tatsächlich als Konstrukteur eingesetzt worden noch berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen.
cc) Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG gebunden, denn der Kläger hat diese nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen.
Gemäß § 163 SGG ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gebunden, es sei denn, der Kläger hätte in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht (vgl zB BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2 S 10 f). Für die Bindungswirkung der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des LSG auf den festgestellten Tatsachen beruht (vgl BSGE 73, 195, 196 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3; dem folgend: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, S 397 f; Lüdtke in Hk-SGG, 2. Aufl 2006, § 163 Rn 2).
Bei der Feststellung, welche abstrakt-generellen Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung Konstrukteur berechtigten und ob der Kläger diese erfüllte, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung in diesem Sinne. Auch die Auslegung des Inhaltes von Individualerklärungen - wie vorliegend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag des Klägers, den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch und in seinem Sozialversicherungsausweis - fällt in den Aufgabenbereich des Tatsachengerichts (vgl = SozR 3-8570 § 1 Nr 2, = SozR 3-8570 § 1 Nr 3), das dabei nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 1 Abs 1 AAÜG auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme am abzustellen hat (BSG aaO; bestätigt durch: BVerfG SozR 4-8560 § 22 Nr 1).
Der Kläger hat die genannten Feststellungen im Urteil des LSG nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen. Er hat sich darauf beschränkt, vorzutragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Er sei als Mitarbeiter "Forschung und Entwicklung" auf Grund seiner konstruktiven Aufgaben und Tätigkeiten berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Konstrukteur" zu führen.
Soweit er rügt, das Berufungsgericht hätte "bei sorgfältiger Ermittlung" prüfen müssen, ob Hochschulkader in den VEB und Einrichtungen des Maschinenbaus und der Chemischen Industrie als Konstrukteure eingestellt worden seien, könnte darin die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (zB durch Unterlassen einer Beweiserhebung über bestimmte für die Vertragsauslegung bedeutsame Tatsachen) liegen. Allerdings wäre die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben, denn es wird schon nicht deutlich, ob und aus welchen Gründen die geforderte Beweiserhebung des LSG nach dessen insoweit maßgeblicher Ansicht für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich gewesen wäre. Daneben fehlt es auch an der Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 103 Nr 25).
Der Kläger hat auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze, keine Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften oder von bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätzen geltend gemacht (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 S 88 f).
Da er die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der Senat an die Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Konstrukteur iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB und zu den Gegebenheiten des Einzelfalls gebunden. Danach sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech beim Kläger nicht erfüllt.
Die Revision des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-60416