BGH Beschluss v. - 5 StR 230/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom und haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am vorgelegen.

Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. m.N.), hier auch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAC-60403

1Nachschlagewerk: nein